Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.05.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 30.05.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung für approbierte psychologische Psychotherapeuten.
vom 29.05.2000
Der Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1999 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 1 Satz 2 des Tenors (Umdruck S. 2) wie folgt lautet:
vom 26.05.2000
Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob der Beschwerdeführerin die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
vom 25.05.2000
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 24.05.2000
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld und Krankengeld, berücksichtigt wird.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.06.2000
vom 23.05.2000
Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hoffmann-Riem ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in den vorliegenden Verfahren vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin tätig gewesen ist (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
vom 22.05.2000
Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 144 ff.) und des Landgerichts Memmingen ist mangels ausreichender Substantiierung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG unzulässig.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.06.2000
vom 22.05.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
vom 20.05.2000
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
vom 15.05.2000
Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
vom 14.05.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Ordnungswidrigkeitensache als unbegründet verworfen worden ist.
vom 13.05.2000
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 10.05.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren ist, klinische Versuche mit einem patentgeschützten Wirkstoff als patentfreie Benutzungshandlungen zu werten.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.06.2000
vom 10.05.2000
1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 betreiben auf der Grundlage entsprechender Erlaubnisse, die bis 31. Dezember 2000 befristet sind, Spielbanken in B. und K. Die Beschwerdeführer zu 3 bis 11 sind mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 4, dessen Anteile inzwischen vom Beschwerdeführer zu 9 übernommen worden sind, Kommanditisten der Beschwerdeführerinnen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die im Rubrum genannten Vorschriften des baden-württembergischen Spielbankenrechts, die den Betrieb von Spielbanken in Baden-Württemberg durch Private nach Ablauf der derzeitigen Geltungsdauer der für die Spielbanken B. und K. erteilten Spielbankerlaubnisse ganz oder teilweise ausschließen. Sie rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und 3 GG.
vom 10.05.2000
The constitutional complaint concerns the question whether it is compatible with Art. 14(1), sentence 1 GG (Grundgesetz - Basic Law) to regard clinical trials which involve a pharmaceutical drug under patent protection as acts of use to which the effects of the patent do not extend.
vom 09.05.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es fehlt eine dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügende schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung der Beschwerdeführerin in verfassungsmäßig geschützten Rechten.
vom 05.05.2000
1. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Mai 1998 "in der Ermittlungssache gegen" die Beschwerdeführerin "wegen Steuerhinterziehung" die Durchsuchung ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume an, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, "insbesondere Aufzeichnungen, Rechnungen usw." führen werde. Weitere Angaben enthielt der Beschluss nicht. Noch am selben Tag wurden die Räume der Beschwerdeführerin durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.05.2000
vom 05.05.2000
1. In its order of May 4, 1998, the Local Court ordered the search of the complainant's business, residential and other premises "in the investigation matter instituted against" her "on the grounds of tax evasion", as it could be assumed that the search would result in evidence, "especially documents, invoices, etc." being found. The order did not contain any further specifications. On the very same day, the complainant's premises were searched and business documents were seized.