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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 10.05.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren ist, klinische Versuche mit einem patentgeschützten Wirkstoff als patentfreie Benutzungshandlungen zu werten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.06.2000
vom 10.05.2000
1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 betreiben auf der Grundlage entsprechender Erlaubnisse, die bis 31. Dezember 2000 befristet sind, Spielbanken in B. und K. Die Beschwerdeführer zu 3 bis 11 sind mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 4, dessen Anteile inzwischen vom Beschwerdeführer zu 9 übernommen worden sind, Kommanditisten der Beschwerdeführerinnen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die im Rubrum genannten Vorschriften des baden-württembergischen Spielbankenrechts, die den Betrieb von Spielbanken in Baden-Württemberg durch Private nach Ablauf der derzeitigen Geltungsdauer der für die Spielbanken B. und K. erteilten Spielbankerlaubnisse ganz oder teilweise ausschließen. Sie rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und 3 GG.
vom 10.05.2000
The constitutional complaint concerns the question whether it is compatible with Art. 14(1), sentence 1 GG (Grundgesetz - Basic Law) to regard clinical trials which involve a pharmaceutical drug under patent protection as acts of use to which the effects of the patent do not extend.