Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Juli 2000
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
26
 
 
 
 
 
1
2
27
7
8
9
28
11
15
16
29
17
22
23
30
26
28
29
30
31
 
 
 
 
 
 

 

vom 31.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Wiederaufhebung eines rechtskräftigen Strafaussetzungsbeschlusses aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen (§ 454 a Abs. 2 StPO) zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer sich nicht mehr für diese Sache in Strafhaft, sondern in anderer Sache in Erzwingungshaft befand, wobei nach seinem Vortrag die Vollstreckung der Erzwingungshaft zu Unrecht erfolgt war.
vom 27.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Abfindungsanspruch eines aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (im Folgenden: LPG) oder ihrer Rechtsnachfolgerin ausgeschiedenen Mitglieds.
vom 25.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Da sie aus Gründen ihrer Subsidiarität keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 93a Absatz 2 Buchstabe b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vor.
vom 24.07.2000
Die Antragsteller haben bereits im Verfahren 1 BvR 948/00 Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl I S. 1894) erhoben, welche am 31. August 2000 außer Kraft treten wird.
vom 24.07.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 21.07.2000
In dem Landesorganstreitverfahren geht es um die Frage, ob Abgeordneten des Thüringer Landtags mit besonderen parlamentarischen Funktionen eine Zulage zur Grundentschädigung gezahlt werden darf.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.07.2000
vom 21.07.2000
Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Erlasses zahlreicher Vorschriften zur Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG, § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG).
siehe auch Pressemitteilung vom 21.07.2000
vom 21.07.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.
vom 21.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 21.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 20.07.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Mit dem Verstreichen des für die Versammlung vorgesehenen Termins hat sich der Gegenstand der angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Zeitablauf erledigt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde im Fall der Erledigung unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275). Dies ist hier der Fall, da es dem Beschwerdeführer offen steht, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben.
vom 20.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.08.2000
vom 19.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob Eigentümer planunterworfener Grundstücke in einem Normenkontrollverfahren, in dem über die Gültigkeit des Bebauungsplans entschieden wird, beigeladen werden müssen.
vom 19.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts über die Trägerschaft öffentlicher Spielbanken.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.09.2000
vom 19.07.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gegen gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
vom 18.07.2000
Die Beschwerdeführer, ein Baugewerbeverband und drei ihm angehörige Unternehmen des Baugewerbes, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl I S. 1894; künftig: BauArbbV), welche auf dem seit 1. Januar 1999 geltenden § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 227), zuletzt geändert durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843, 3850) beruht.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.07.2000
vom 18.07.2000
1. Die Kommunalverfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsgrundlagen für die Sanierung der radioaktiven Altlasten des Uranbergbaus in der ehemaligen DDR. In den Gemeindegebieten der Beschwerdeführerinnen wird die Sanierung solcher Altlasten von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, der Wismut GmbH, durchgeführt, deren einzigen Geschäftsanteil die Bundesrepublik Deutschland hält.
vom 14.07.2000
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
vom 14.07.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
vom 13.07.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 28. Juli 1995.
vom 12.07.2000
1. a) Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, besetzt mit dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzendem, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main als weiterem Mitglied sowie drei Abgeordneten des Hessischen Landtags als vom Landtag gewählten Mitgliedern, hat durch Beschluss vom 3. März 2000 das ordentliche Wahlprüfungsverfahren betreffend die Landtagswahl vom 7. Februar 1999 mit der Begründung wieder aufgenommen, es halte die bekannt gewordene Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs des CDU-Landesverbands Hessen durch den Einsatz von entgegen dem Parteiengesetz nicht deklariertem Auslandsvermögen der CDU für sittenwidrig. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass durch diese sittenwidrigen Handlungen das Ergebnis der Landtagswahl mandatsrelevant beeinflusst worden sein könnte.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.07.2000
vom 12.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft vertragszahnärztliche Honorarkürzungen durch Abstaffelungen bei zunehmender Leistungsmenge. Konkret geht es um die so genannte Punktwertdegression, nach der stufenweise von 20 vom Hundert bis 40 vom Hundert die bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Punktwerte gekürzt werden, soweit sie bestimmte Grenzwerte übersteigen. Damit werden die Werte umsatzstarker Zahnarztpraxen stärker gekürzt als diejenigen umsatzschwächerer. Die von dem Beschwerdeführer mittelbar angegriffene Regelung des § 85 Abs. 4 b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingeführt. Nachdem die Regelung zwischenzeitlich aufgehoben war, ist sie zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853) wieder eingeführt worden.
vom 10.07.2000
Die einstweilige Anordnung vom 2. April 1996, wiederholt mit Beschlüssen vom 16. September 1996, 13. März und 27. August 1997, 20. Februar und 18. August 1998, 4. Februar und 22. Juli 1999 sowie 10. Januar 2000 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 06.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde zweier Berufsbetreuerinnen richtet sich unmittelbar gegen das Berufsvormündervergütungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG - vom 25. Juni 1998 <BGBl I S. 1586>), nach dem die Höhe der erreichbaren Vergütung an formale Bildungsabschlüsse geknüpft wird und es der Ländergesetzgebung überlassen bleibt, gesetzliche Vorkehrungen für eine vergütungssteigernde Nachqualifikation von Berufsbetreuern zu schaffen.
vom 06.07.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 05.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung verfassungsmäßig geschützter Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist.
vom 05.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung verfassungsmäßig geschützter Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist.
vom 04.07.2000
Die Beschwerdeführer - eine Zahnklinik und ein für sie tätiger Zahnarzt - wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.08.2000
vom 03.07.2000
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Weigerung des Landes Schleswig-Holstein, entsprechend einer Weisung des Bundes nach Art. 85 Abs. 3 GG ein Teilstück der Bundesstraße B 75 in eine Straßenklasse nach Landesrecht abzustufen.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.07.2000
vom 03.07.2000
Das Verfahren betrifft die Zulässigkeit einer Volksinitiative nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.10.2000
vom 03.07.2000
1. Zwischen der Beschwerdeführerin, einer Arbeitgeberin der Metallbranche, und dem Kläger des Ausgangsverfahrens bestand langjährig ein Arbeitsverhältnis. In diesem Arbeitsverhältnis galt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag Metall Nordrhein-Westfalen von 1988 (künftig: MTV 1988), der bei Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Lebensalter und eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit erreicht haben, die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließt. Diese Voraussetzungen trafen auf den schwerbehinderten Kläger unstreitig zu. Zum Ablauf des Jahres 1995 trat die Beschwerdeführerin aus dem Arbeitgeberverband aus. Im Jahr 1996 wurde ein neuer Manteltarifvertrag vereinbart, der auch wieder die genannte Kündigungsschutzbestimmung vorsieht. 1998 erkrankte der Kläger langandauernd, was die Beschwerdeführerin zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasste. Daraufhin erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.