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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 12.07.2000
1. a) Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, besetzt mit dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzendem, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main als weiterem Mitglied sowie drei Abgeordneten des Hessischen Landtags als vom Landtag gewählten Mitgliedern, hat durch Beschluss vom 3. März 2000 das ordentliche Wahlprüfungsverfahren betreffend die Landtagswahl vom 7. Februar 1999 mit der Begründung wieder aufgenommen, es halte die bekannt gewordene Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs des CDU-Landesverbands Hessen durch den Einsatz von entgegen dem Parteiengesetz nicht deklariertem Auslandsvermögen der CDU für sittenwidrig. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass durch diese sittenwidrigen Handlungen das Ergebnis der Landtagswahl mandatsrelevant beeinflusst worden sein könnte.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.07.2000
vom 12.07.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft vertragszahnärztliche Honorarkürzungen durch Abstaffelungen bei zunehmender Leistungsmenge. Konkret geht es um die so genannte Punktwertdegression, nach der stufenweise von 20 vom Hundert bis 40 vom Hundert die bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Punktwerte gekürzt werden, soweit sie bestimmte Grenzwerte übersteigen. Damit werden die Werte umsatzstarker Zahnarztpraxen stärker gekürzt als diejenigen umsatzschwächerer. Die von dem Beschwerdeführer mittelbar angegriffene Regelung des § 85 Abs. 4 b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingeführt. Nachdem die Regelung zwischenzeitlich aufgehoben war, ist sie zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853) wieder eingeführt worden.