Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.08.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss, durch den ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem Unterlassungsprozess die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
vom 30.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das gesetzliche Pflichtteilsrecht.
vom 30.08.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.
vom 28.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Kreditinstitute für die Bearbeitung steuerrechtlicher Freistellungsaufträge von Kunden, die solche Aufträge bei ihnen einreichen, eine Vergütung verlangen dürfen.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.09.2000
vom 28.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pressevertretern Einsicht in das Grundbuch zu gewähren ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.10.2000
vom 28.08.2000
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO analog).
vom 28.08.2000
vom 25.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht Willy Brandts durch die Edition einer Münzserie mit seinem Bild verletzt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.10.2000
vom 24.08.2000
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 10 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) für das Jahr 1995 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 24.08.2000
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 44 e BKGG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) für die Jahre 1983 bis 1985 mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 24.08.2000
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 10 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 24.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei so genannten Altlasten.
vom 24.08.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde u.a. gegen Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 20. Juli 2000 und vom 14. August 2000, mit denen das Gericht Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückwies; er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde den Behörden der Russischen Föderation zu übergeben.
vom 23.08.2000
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Veräußerung des gesamten Vermögens einer Aktiengesellschaft an eine Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin mit anschließender Liquidation der Aktiengesellschaft aktienrechtlich gebilligt wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.09.2000
vom 23.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer erhobener Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung (§ 611 a BGB) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich vergeblich um eine als "Leiterin Personalwesen" ausgeschriebene Stelle beworben.
vom 22.08.2000
Die Anträge werden verworfen. Sie sind unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
vom 22.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen es mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit vereinbar ist, Schriftstücke, in denen sich eine terroristische Gruppe zu schwersten Straftaten bekennt (hier: ein versuchter Sprengstoff- und ein Brandanschlag auf Gebäude), im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beschlagnahmen, wenn sie sich im Gewahrsam eines Presseangehörigen befinden. Angegriffen sind Beschlüsse über die Beschlagnahme des Originals eines in der Tageszeitung taz am 18. September 1995 veröffentlichten Bekennerschreibens der Gruppe "Das K.O.M.I.T.E.E." in den Redaktionsräumen sowie § 97 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.09.2000
vom 22.08.2000
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die instanzgerichtlich bestätigte Trennung von ihrer Tochter.
vom 22.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft arbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Einstufung von programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern als Arbeitnehmer. Gerügt wird die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
vom 22.08.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den verfassungsgerichtlichen Gehalt des Art. 6 GG nicht hinreichend beachtet hätte. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls und schützt die freie Entscheidung der Eltern, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines ausländischen Ehegatten und Elternteils muss daher das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des deutschen Ehegatten und Elternteils an der Familiengemeinschaft und an der gemeinsamen Erziehung des Kindes im Bundesgebiet berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 51, 386 <398>). Ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1 GG aber den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; 51, 386 <397>), kann die Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit den ausländischen Elternteil in jedem Fall vor einer Ausweisung bewahren, verstärkt jedoch den ohnehin mit Rücksicht auf die Ehe mit einem deutschen Partner bestehenden Schutz gegen Ausweisung (vgl. BVerfGE 51, 386 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, S. 130 f.).
vom 21.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdeführer.
vom 18.08.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.08.2000
vom 18.08.2000
Die Verfassungsbeschwerden, von denen diejenige des Verfahrens 1 BvR 1345/00 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, richten sich unmittelbar gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b).
siehe auch Pressemitteilung vom 29.08.2000
vom 18.08.2000
Ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegt nicht vor.
vom 17.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat noch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrgenommen, um die behaupteten Grundrechtsverletzungen bereits im Ausgangsverfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>). Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hätte er - vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung erheben können. Diese wäre nicht von vornherein aussichtslos. Denn in Fällen, in denen das Gericht aufgrund nicht berücksichtigter Tatsachen irrtümlich eine nicht bestehende Fristversäumung angenommen hat, ist nach der Rechtsprechung eine Wiederaufhebung rechtskräftiger Entscheidungen zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 296 Rn. 25 m. w. N.).
vom 15.08.2000
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 8 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und gegen die Absicherung der Mitwirkungsverbote durch § 3 Abs. 1 Satz 2 BeurkG sowie gegen die §§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 9, § 93 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO). Die genannten Vorschriften stellten - vor allem in Sozietäten - unzumutbar hohe Anforderungen an die Dokumentation anwaltlicher Kontakte und verletzten ihn deswegen in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
siehe auch Pressemitteilung vom 31.08.2000
vom 14.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
vom 11.08.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.08.2000
vom 10.08.2000
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Herrschaftsorganisation als staatliche oder staatsähnliche Gewalt Urheber politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sein kann.
vom 09.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarverfügung zu Lasten eines Notars, der vor der Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585, berichtigt BGBl 1999 I S. 194; im Folgenden: 3. BNotO-ÄndG) innerhalb seines Amtsbereichs Beurkundungen außerhalb seiner Geschäftsstelle vorgenommen hatte.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.08.2000
vom 09.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen unterschiedlicher tariflicher Regelungen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im West- bzw. Ostteil Berlins begründet wurden.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.09.2000
vom 08.08.2000
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz - VermRErgG), hilfsweise von Art. 1 Nr. 2 sowie Art. 3 Nr. 1 Buchstabe e und g dieses Gesetzes, einstweilen aufzuschieben.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.08.2000
vom 08.08.2000
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Universität G. verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an, durch die ihr das Recht abgesprochen wird, die Forschungstätigkeit eines ihrer Professoren durch eine Ad-hoc-Kommission auf wissenschaftliches Fehlverhalten hin zu überprüfen und daraus auch dann Feststellungen und Forderungen abzuleiten, wenn Forschungsergebnisse nicht bewusst verfälscht wurden (zur Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. BVerwGE 102, 304).
vom 07.08.2000
Die Beschwerdeführerin, die ein Optikergeschäft betreibt, wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen ihres Angebots der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Gesichtsfeldprüfung mittels Computermessung. Der Bundesinnungsverband der Augenoptiker hat in den von ihm herausgegebenen Arbeitsrichtlinien diese Tätigkeiten und die dabei zu beobachtenden Standards festgelegt. Hierin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass eine diagnostische Abklärung der dabei erhobenen Befunde nur durch den Arzt erfolgen könne. Dem Kunden solle die Notwendigkeit von Arztbesuchen nahegebracht werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.08.2000
vom 04.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen einer Studierendenschaft im Zusammenhang mit dem so genannten Semesterticket.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.08.2000
vom 04.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Zwangsbezug des so genannten Semestertickets durch Beitragszahlungen zur Studierendenschaft.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.08.2000