Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 22.08.2000
Die Anträge werden verworfen. Sie sind unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
vom 22.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen es mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit vereinbar ist, Schriftstücke, in denen sich eine terroristische Gruppe zu schwersten Straftaten bekennt (hier: ein versuchter Sprengstoff- und ein Brandanschlag auf Gebäude), im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beschlagnahmen, wenn sie sich im Gewahrsam eines Presseangehörigen befinden. Angegriffen sind Beschlüsse über die Beschlagnahme des Originals eines in der Tageszeitung taz am 18. September 1995 veröffentlichten Bekennerschreibens der Gruppe "Das K.O.M.I.T.E.E." in den Redaktionsräumen sowie § 97 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.09.2000
vom 22.08.2000
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die instanzgerichtlich bestätigte Trennung von ihrer Tochter.
vom 22.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft arbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Einstufung von programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern als Arbeitnehmer. Gerügt wird die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
vom 22.08.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den verfassungsgerichtlichen Gehalt des Art. 6 GG nicht hinreichend beachtet hätte. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und zu fördern. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls und schützt die freie Entscheidung der Eltern, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, vor staatlichen Eingriffen. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines ausländischen Ehegatten und Elternteils muss daher das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des deutschen Ehegatten und Elternteils an der Familiengemeinschaft und an der gemeinsamen Erziehung des Kindes im Bundesgebiet berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 51, 386 <398>). Ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1 GG aber den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; 51, 386 <397>), kann die Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit den ausländischen Elternteil in jedem Fall vor einer Ausweisung bewahren, verstärkt jedoch den ohnehin mit Rücksicht auf die Ehe mit einem deutschen Partner bestehenden Schutz gegen Ausweisung (vgl. BVerfGE 51, 386 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, S. 130 f.).