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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.08.2000
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 10 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) für das Jahr 1995 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 24.08.2000
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 44 e BKGG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) für die Jahre 1983 bis 1985 mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 24.08.2000
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 10 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 24.08.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei so genannten Altlasten.
vom 24.08.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde u.a. gegen Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 20. Juli 2000 und vom 14. August 2000, mit denen das Gericht Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückwies; er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde den Behörden der Russischen Föderation zu übergeben.