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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtliche Gewährleistung einer Gerichtsgebührenbefreiung durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV.
vom 29.09.2000
Die Vorlage des Amtsgerichts betrifft die Frage, ob Art. 315a Abs. 2 EGStGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.10.2000
vom 29.09.2000
Der Beschwerdeführer, ein beamteter Schulleiter, wendet sich gegen das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen- und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 (GVBl S. 217)- künftig: LGG -.
vom 29.09.2000
Der Beschwerdeführer, ein beamteter Schulleiter, wendet sich gegen die durch Art. 3 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 (GVBl S. 217) - künftig: LGG - eingeführte und vom ihm als zu niedrig beanstandete Ausgleichszulage.
vom 27.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlich zulässige Grenzziehung zwischen Reisegewerbe und stehendem Gewerbe im Handwerk.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.10.2000
vom 27.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 27.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 27.09.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 27.09.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 26.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Auslagenerstattung für ein Rechtsgutachten, das von einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, der der gewählte Strafverteidiger des Beschwerdeführers angehörte, bei einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Auftrag gegeben worden war.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.10.2000
vom 26.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874). Durch diese Regelung ist der Kreis derjenigen, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag erweitert worden. Der Beschwerdeführer, ein Berufsverband von Buchführungshelfern und Steuerbuchhaltern sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der durch die genannte Regelung begünstigte Personenkreis nicht die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen habe, die für die unter § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG fallenden Personen und Vereinigungen gelten.
vom 25.09.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
vom 25.09.2000
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, einzelne Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin außer Vollzug zu setzen.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob der Regisseur eines Films, auf dessen Mitwirkung die Produzentin vor Fertigstellung der Arbeiten verzichtet, die endgültige Bearbeitung und Ausstrahlung des Films aus Gründen des Urheberschutzes und der Kunstfreiheit verhindern kann.
vom 22.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung abgelehnt und diese verworfen worden ist.
vom 22.09.2000
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 21.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung an politischen Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt entgegensteht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.10.2000
vom 21.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung an politischen Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik der Berufstätigkeit als Notar entgegensteht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.10.2000
vom 21.09.2000
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386; im Folgenden: RNPG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.10.2000
vom 20.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über Ansprüche auf Minderung eines Reisepreises.
vom 18.09.2000
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.10.2000
vom 18.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch Beschluss des Bundesgerichtshofs.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.10.2000
vom 12.09.2000
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 11.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
vom 07.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Beendigung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten.
vom 07.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ermittlung des für die Berechnung des Erziehungsgeldes maßgebenden Einkommens nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl I S. 68).
vom 04.09.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die bedarfsunabhängige Zulassung des Beschwerdeführers zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut.
vom 04.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die prozessuale Stellung der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, bei Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.10.2000
vom 04.09.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist mangels Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil den Beschwerdeführern durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil erwächst (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 04.09.2000
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluss vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, dass die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 <Bundesgesetzblatt I Seite 2071>) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 2001, gilt.
vom 01.09.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
vom 01.09.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verweigerung der staatlichen Genehmigung einer von der Beschwerdeführerin, einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, beschlossenen Änderung des Stellenplanes.