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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 25.09.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
vom 25.09.2000
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, einzelne Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin außer Vollzug zu setzen.
vom 25.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob der Regisseur eines Films, auf dessen Mitwirkung die Produzentin vor Fertigstellung der Arbeiten verzichtet, die endgültige Bearbeitung und Ausstrahlung des Films aus Gründen des Urheberschutzes und der Kunstfreiheit verhindern kann.