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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 26.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Auslagenerstattung für ein Rechtsgutachten, das von einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, der der gewählte Strafverteidiger des Beschwerdeführers angehörte, bei einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Auftrag gegeben worden war.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.10.2000
vom 26.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874). Durch diese Regelung ist der Kreis derjenigen, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag erweitert worden. Der Beschwerdeführer, ein Berufsverband von Buchführungshelfern und Steuerbuchhaltern sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der durch die genannte Regelung begünstigte Personenkreis nicht die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen habe, die für die unter § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG fallenden Personen und Vereinigungen gelten.