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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 04.09.2000
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die bedarfsunabhängige Zulassung des Beschwerdeführers zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut.
vom 04.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die prozessuale Stellung der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, bei Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.10.2000
vom 04.09.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist mangels Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil den Beschwerdeführern durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil erwächst (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 04.09.2000
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluss vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, dass die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 <Bundesgesetzblatt I Seite 2071>) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 2001, gilt.