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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.01.2001
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung, die eine kirchliche Einrichtung gegen die in ihren Diensten stehende Beschwerdeführerin wegen der Verletzung so genannter Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen hat.
vom 31.01.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung des Zeugen W. im Zusammenhang mit der Verbreitung der von der Scientology Church herausgegebenen "Dokumentation der Hetzkampagne gegen die Scientology-Gemeinschaft" mit dem Titel "Hass und Propaganda - Sanktioniert und betrieben von Medien und Behörden". Er rügt die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
vom 31.01.2001
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden sind. Darüber hinaus werden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gestellt.
vom 26.01.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.02.2001
vom 26.01.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft einen versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration vom 27. Januar 2001 auf den 28. Januar 2001 verfügt wurde. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.02.2001
vom 25.01.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie genügt schon nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die umfangreichen Schriftsätze des Beschwerdeführers auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>). Insbesondere kann in der pauschalen Bezugnahme auf medizinische Fachliteratur kein ausreichend substantiierter Vortrag gesehen werden (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>).
vom 24.01.2001
Die Anträge betreffen die Feststellung einer Verpflichtung der Bundesregierung, gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen Bund-Länder-Streit einzuleiten. In diesem soll geklärt werden, ob das Land verfassungsgemäß gehandelt hat, als es gegen den der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages (Antragstellerin) angehörenden Abgeordneten Ronald Pofalla ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Anträge zur Aufhebung der Immunität für den Vollzug von gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gestellt hat.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.02.2001
vom 24.01.2001
Die Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen und bei der Verkündung von Entscheidungen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.01.2001
vom 24.01.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 23.01.2001
Die Antragstellerin begehrt, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Einsicht in die Akten zu gewähren, die der Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen gegen sie dienen. Zugleich verlangt sie, ihr vor Einreichung von Parteiverbotsanträgen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Inhalt der Akten Stellung zu nehmen, um den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu entkräften.
vom 22.01.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BverfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. November 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses nach Maßgabe der angegebenen Gründe unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
vom 22.01.2001
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
vom 22.01.2001
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. September 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
vom 22.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
vom 22.01.2001
Der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben nach einem erfolglos betriebenen früheren Asylverfahren erneut und unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wurde am 15. September 1999 auf entsprechende gerichtliche Anordnung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Januar 2000, mit dem das Gericht die Sicherungshaft um drei weitere Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert hat, sowie gegen die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom 18. Februar 2000 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2000. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, u.a. deshalb, weil aufgrund des nach erneuter Einreise gestellten, wenngleich nach dem Bescheid des Bundesamtes und auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolglos gebliebenen Asylfolgeantrages die Anforderungen an einen Sicherungshaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt gewesen seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, soweit er ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungshaft als nicht gegeben erachte.
vom 19.01.2001
Die einstweilige Anordnung vom 4. September 2000 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
vom 19.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes. Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.
vom 19.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangsalters zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
vom 18.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG.
vom 18.01.2001
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Presseveröffentlichung im Zusammenhang mit der - später wirksam angefochtenen - Wahl des Klägers zum hauptamtlichen Verbandsvorsteher eines Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes. In einem Vorprozess war rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch einzelne in dem Artikel enthaltene Behauptungen bereits entstanden war und künftig noch entstehen wird. In dem der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit nahm der Kläger die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den ihm durch den Nichterhalt der Stelle entstandenen sowie noch entstehenden Verdienstausfallschaden in Anspruch.
vom 18.01.2001
Der vorliegende Beschluss betrifft die Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier an der Entscheidung über die Annahme von Verfassungsbeschwerden zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Altersversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die so genannte Systementscheidung mit Liquidierung der Zusatzversorgung sowie die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gewandt. Zudem war geltend gemacht worden, es verstoße gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn nicht die Entscheidung des Versorgungsträgers, sondern erst die des Rentenversicherungsträgers angegriffen werden könne. Die Aussetzung der Verfahren nach § 114 Abs. 2 SGG analog hatten die Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehen.
vom 17.01.2001
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 16.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der von den Beschwerdeführern beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere gegen den Aufschub der Entscheidung über den Antrag. Die Beschwerdeführer, Albaner muslimischen Glaubens aus dem Kosovo, waren Beigeladene in einem Verwaltungsrechtsstreit, in dem der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Klage führte, der für die Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawiens festgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte die mit Schriftsatz vom 12. März 1999 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. März 2000 ab: Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehe die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung im Kosovo durch die serbische Staatsmacht nicht mehr fort, nachdem dort die internationalen KFOR-Truppen stationiert worden seien; für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Rechtsverfolgung sei der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
vom 16.01.2001
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs.2 Satz 3 BRAGO).
vom 12.01.2001
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.
vom 12.01.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die für sofort vollziehbar erklärte Auflage, eine für den 13. Januar 2001 in Elmshorn angemeldete Demonstration allein als stationäre Kundgebung und nicht auch in Form eines Aufzugs durchzuführen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen, ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.
vom 09.01.2001
Die Richtervorlagen betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Betroffenen von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.01.2001
vom 09.01.2001
Die Beschwerdeführerin strebt aufgrund einer Teilzeitqualifizierung in einer Allgemeinarztpraxis in Hamburg die Anerkennung als Praktische Ärztin an. Ihre Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich verpflichtet war, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, wie das Vollzeiterfordernis für bestimmte Qualifizierungsabschnitte nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (Richtlinie 86/457/EWG, ABl Nr. L 267 vom 19. September 1986, S. 26) unter Berücksichtigung der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vom 9. Februar 1976 (Richtlinie 76/207/EWG, ABl Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S. 40) zu verstehen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.02.2001
vom 09.01.2001
1. Der Beschwerdeführer verlangte im Ausgangsverfahren die Rückübertragung von Vermögenswerten, die ihm 1945 in der sowjetischen Besatzungszone im Zuge der Bodenreform entschädigungslos entzogen wurden. Das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat den Rückübertragungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist erfolglos geblieben.
vom 08.01.2001
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich ein Rechtsanwalt mittelbar gegen § 226 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach für die Zulassung zum Oberlandesgericht bzw. Kammergericht eine fünfjährige Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist.
vom 08.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss, durch den der vom Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde angesehene Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen eine Kostenfestsetzung des Rechtspflegers als unzulässig verworfen wurde, weil der Streitwert unter 100 DM lag. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
vom 03.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn in einem Zivilprozess die Berufung bei einem unzuständigen Gericht