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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 16.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der von den Beschwerdeführern beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere gegen den Aufschub der Entscheidung über den Antrag. Die Beschwerdeführer, Albaner muslimischen Glaubens aus dem Kosovo, waren Beigeladene in einem Verwaltungsrechtsstreit, in dem der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Klage führte, der für die Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawiens festgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte die mit Schriftsatz vom 12. März 1999 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. März 2000 ab: Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehe die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung im Kosovo durch die serbische Staatsmacht nicht mehr fort, nachdem dort die internationalen KFOR-Truppen stationiert worden seien; für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Rechtsverfolgung sei der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
vom 16.01.2001
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs.2 Satz 3 BRAGO).