Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Januar 2001
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
01
1
2
3
4
5
6
7
02
8
9
10
11
12
13
14
03
15
16
17
18
19
20
21
04
23
24
25
26
27
28
05
29
30
31
 
 
 
 

 

vom 22.01.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BverfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. November 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses nach Maßgabe der angegebenen Gründe unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
vom 22.01.2001
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
vom 22.01.2001
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 22.01.2001
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. September 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
vom 22.01.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
vom 22.01.2001
Der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben nach einem erfolglos betriebenen früheren Asylverfahren erneut und unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wurde am 15. September 1999 auf entsprechende gerichtliche Anordnung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Januar 2000, mit dem das Gericht die Sicherungshaft um drei weitere Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert hat, sowie gegen die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom 18. Februar 2000 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2000. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, u.a. deshalb, weil aufgrund des nach erneuter Einreise gestellten, wenngleich nach dem Bescheid des Bundesamtes und auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolglos gebliebenen Asylfolgeantrages die Anforderungen an einen Sicherungshaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt gewesen seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, soweit er ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungshaft als nicht gegeben erachte.