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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 31.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör angezeigt. Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) anzusehen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung, es läge wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Bearbeitung dieselbe Angelegenheit vor, ist aber noch vertretbar; sie beruht insbesondere nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.
vom 28.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 25.10.2001
Die Antragsteller haben den Antrag mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 25.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren nach der Hausratsverordnung.
vom 24.10.2001
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an Blockadeaktionen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.12.2001
vom 24.10.2001
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 23.10.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 23.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 23.10.2001
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung der Bestellung eines Verletztenanwalts in Strafverfahren gegen Jugendliche.
vom 23.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 23.10.2001
Der Beschwerdeführer erhält Versorgungsbezüge auf der Grundlage seines letzten Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe B 3. Er wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198). Diese Vorschriften sehen vor, dass die grundsätzlich ab 1. Juni 1999 wirksame Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 v.H. für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen erst ab 1. Januar 2001 gilt und diese Bezügeempfänger die im Übrigen vorgesehene Einmalzahlung nicht erhalten.
vom 20.10.2001
Das Eilverfahren betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
vom 19.10.2001
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, Vorsitzender der "Wählergemeinschaft Bündnis RECHTS", die Hansestadt Lübeck zu verpflichten, hinsichtlich der für den 20. Oktober 2001 angemeldeten Versammlung unter dem Motto "keine Ruhe für Nazis und Rassisten" eine Auflage des Inhalts zu erteilen, dass die Versammlung innerhalb eines Radius von 500 Metern um seine Wohnung nicht stattfinden darf. Diesbezügliche Eilanträge wurden durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
vom 19.10.2001
Die beschwerdeführende werbetreibende Firma und ihr Geschäftsführer wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung für einen Steuerberater auf einer Stadtplanorientierungsanlage. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass auch bei Freiberuflern ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zulässt (BVerfGE 94, 372 <392 f.>). Davon machen ortsfeste Informationstafeln, die zur Kenntnis genommen werden, wenn sich Ortsfremde anhand eines Stadtplans zu informieren suchen, keine Ausnahme.
vom 18.10.2001
Der beschwerdeführende Zahnarzt wendet sich gegen das Verbot, einen Zahnarztsuchservice einzurichten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.10.2001
vom 15.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
vom 11.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formellen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.
vom 11.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 10.10.2001
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass für nicht restituierbare Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, eine Entschädigung nicht gewährt wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.12.2001
vom 10.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Bestimmungen des Gesetzes über das Ausländerzentralregister.
vom 10.10.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 10.10.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 10.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 09.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sachverständigen verweigert.
vom 09.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Unterlassungsgebot, in einem in das Internet eingestellten "Schuldnerspiegel" Informationen über das Zahlungsverhalten eines Unternehmens zu veröffentlichen.
vom 08.10.2001
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Zwar ist der Einstellungsbeschluss nebst Auslagenentscheidung nicht anfechtbar. Das Gericht hat jedoch, soweit ersichtlich, vor der Einstellung den Beschwerdeführer nicht angehört, jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen. In Rechtsprechung (LG Flensburg, DAR 1985, 93) und Literatur (Göhler, OWiG, 12. Aufl., 1998, § 47 Rn. 36) wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Betroffene vor der Einstellungsentscheidung grundsätzlich anzuhören ist, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen Freispruch hinzuwirken. Ist das rechtliche Gehör versagt worden, so kann das Gericht im Verfahren nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG seine an sich unanfechtbare Auslagenentscheidung abändern (Göhler, a.a.O. m.w.N.). Auch wenn die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht unumstritten ist, so gebietet doch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den zumutbaren Versuch, über einen Antrag nach § 33a StPO eine abändernde Entscheidung herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall angesichts des Schreibens der Frau M. vom 16. Juli 2001 es nahe gelegen hätte, den Betroffenen davon zu unterrichten, dass trotz dieses Schreibens eine Einstellung ohne Erstattung der notwendigen Auslagen erwogen wird.
vom 08.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO.
vom 04.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 04.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 04.10.2001
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die überlange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erhob im März 1999 Klage auf Erteilung eines Einreisevisums zwecks Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner seit September 1998 mit ihm verheirateten deutschen Ehefrau. Zuletzt im Dezember 2000 teilte das Verwaltungsgericht mit, es sei nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne; die Kammer entscheide über Klagen in der Reihenfolge ihres Eingangs und habe damit begonnen, Kammerverfahren aus dem Jahr 1998 abzuarbeiten.
vom 03.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
vom 02.10.2001
Die Antragsteller haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20. August 2001, die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. August 2001 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist einzustellen. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob angesichts der Erklärungen beider Seiten der Senat das Verfahren fortsetzen könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).
vom 02.10.2001
Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Dr. Di Fabio ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in dem vorliegenden Verfahren vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Prozessbevollmächtigter der Antragsgegner tätig gewesen ist (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
vom 02.10.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnräume. Das Landgericht gelangte in der angegriffenen Entscheidung zu der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer gegen seinen Vermieter erstattete Strafanzeige leichtfertig und deshalb der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei.
vom 02.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an fachgerichtliche Würdigungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von Asylbewerbern insbesondere zum Verfolgungsschicksal.
vom 02.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 02.10.2001
Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1238, S. 5) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin ("Holocaust-Mahnmal") im Hinblick auf dessen Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.
vom 01.10.2001
Die Verhandlung über die Anträge des Deutschen Bundestags, des Bundesrats und der Bundesregierung, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) für verfassungswidrig zu erklären, ist durchzuführen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.10.2001