Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 19.10.2001
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, Vorsitzender der "Wählergemeinschaft Bündnis RECHTS", die Hansestadt Lübeck zu verpflichten, hinsichtlich der für den 20. Oktober 2001 angemeldeten Versammlung unter dem Motto "keine Ruhe für Nazis und Rassisten" eine Auflage des Inhalts zu erteilen, dass die Versammlung innerhalb eines Radius von 500 Metern um seine Wohnung nicht stattfinden darf. Diesbezügliche Eilanträge wurden durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
vom 19.10.2001
Die beschwerdeführende werbetreibende Firma und ihr Geschäftsführer wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung für einen Steuerberater auf einer Stadtplanorientierungsanlage. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass auch bei Freiberuflern ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zulässt (BVerfGE 94, 372 <392 f.>). Davon machen ortsfeste Informationstafeln, die zur Kenntnis genommen werden, wenn sich Ortsfremde anhand eines Stadtplans zu informieren suchen, keine Ausnahme.