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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 02.10.2001
Die Antragsteller haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20. August 2001, die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. August 2001 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist einzustellen. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob angesichts der Erklärungen beider Seiten der Senat das Verfahren fortsetzen könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).
vom 02.10.2001
Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Dr. Di Fabio ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in dem vorliegenden Verfahren vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Prozessbevollmächtigter der Antragsgegner tätig gewesen ist (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
vom 02.10.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnräume. Das Landgericht gelangte in der angegriffenen Entscheidung zu der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer gegen seinen Vermieter erstattete Strafanzeige leichtfertig und deshalb der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei.
vom 02.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an fachgerichtliche Würdigungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von Asylbewerbern insbesondere zum Verfolgungsschicksal.
vom 02.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 02.10.2001
Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1238, S. 5) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin ("Holocaust-Mahnmal") im Hinblick auf dessen Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.