Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 08.10.2001
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Zwar ist der Einstellungsbeschluss nebst Auslagenentscheidung nicht anfechtbar. Das Gericht hat jedoch, soweit ersichtlich, vor der Einstellung den Beschwerdeführer nicht angehört, jedenfalls ist Gegenteiliges nicht vorgetragen. In Rechtsprechung (LG Flensburg, DAR 1985, 93) und Literatur (Göhler, OWiG, 12. Aufl., 1998, § 47 Rn. 36) wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Betroffene vor der Einstellungsentscheidung grundsätzlich anzuhören ist, um ihm Gelegenheit zu geben, auf einen Freispruch hinzuwirken. Ist das rechtliche Gehör versagt worden, so kann das Gericht im Verfahren nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG seine an sich unanfechtbare Auslagenentscheidung abändern (Göhler, a.a.O. m.w.N.). Auch wenn die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht unumstritten ist, so gebietet doch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den zumutbaren Versuch, über einen Antrag nach § 33a StPO eine abändernde Entscheidung herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall angesichts des Schreibens der Frau M. vom 16. Juli 2001 es nahe gelegen hätte, den Betroffenen davon zu unterrichten, dass trotz dieses Schreibens eine Einstellung ohne Erstattung der notwendigen Auslagen erwogen wird.
vom 08.10.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO.