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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.11.2001
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, mit denen die Feststellung der Erstattungsfähigkeit für Aufwendungen der Pränataldiagnostik - hier: Präimplantationsdiagnostik, hilfsweise: Polkörperdiagnostik - in der privaten Krankenversicherung verneint wurde.
vom 29.11.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 23.11.2001
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag von Hundezüchtern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und des § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838) vorläufig ausgesetzt werden soll.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.12.2001
vom 23.11.2001
The subject matter of the proceeding is a motion by dog breeders to suspend, for the time being, the application of the Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (Fight against Dangerous Dogs Act) of 12th April, 2001 (Bundesgesetzblatt [BGBl, Federal Law Gazette] I, p. 530) and of § 11 of the Tierschutz-Hundeverordnung (Animal Protection Decree on Dogs) of 2nd May, 2001 (BGBl I, p. 838).
vom 22.11.2001
Das Organstreitverfahren betrifft die Zustimmung der Bundesregierung zum neuen Strategischen Konzept, das der auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs tagende Nordatlantikrat am 23./24. April 1999 beschlossen hat. Dieses Konzept befasst sich neben anderem mit den Voraussetzungen, unter denen Militäreinsätze der NATO möglich sind, auch wenn es sich nicht um einen Fall kollektiver Verteidigung im Sinne des Art. 5 des NATO-Vertrags handelt. Im Streit stehen Beteiligungsrechte des Bundestags.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.11.2001
vom 22.11.2001
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001, das Verfahren einzustellen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 234 EGV) zur Klärung folgender Fragen vorzulegen:
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.12.2001
vom 22.11.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 22.11.2001
Die einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.
vom 22.11.2001
The application is unfounded. By approving the decisions on the new 1999 Strategic Concept of NATO at the summit meeting of the Heads of State and Government in Washington on April 23 and 24, 1999, the Federal Government did not infringe Article 59.2(1) and Article 24.2 of the Basic Law. It was not obliged to initiate a consent procedure in the German
Bundestag in order to safeguard the rights of the German
Bundestag. The Washington decision did not amend the NATO Treaty as regards its content (I.). The further development of a system of mutual collective security that does not involve the amendment of the treaty does not require the consent of the
Bundestag (II.). With its approval of the new 1999 Strategic Concept, the Federal Government also did not transgress the powers that had been granted to it by the
Zustimmungsgesetz (Consent Act); by doing so, it would have acted outside the scope of the integration programme which had been established by the Consent Act to the NATO Treaty. Finally, the Federal Government, by its approval, also did not transgress the purpose of the Alliance, which is the maintenance of the peace, as laid down in Article 24.2 of the Basic Law (III.)
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.11.2001
vom 21.11.2001
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, Dienstbeschädigungsteilrenten, die neben Alters- oder Invalidenrenten in Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden, ab 1. August 1991 auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen oder einzustellen. Es geht um die Gesetzeslage zwischen 1991 und 1996.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.02.2002
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren, gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, das der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als 13 Monate nach Verkündung zugestellt worden ist, und gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, das dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung erst mehr als 20 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst 16 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst 40 Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als sieben Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts im Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung mehr als 30 Monate nach der Verkündung noch immer nicht zugestellt worden ist.
vom 15.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot.
vom 14.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 14.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sowohl die richterlich angeordnete Durchsuchung von Wohnräumen als auch die Anschlussdurchsuchung einer Wohnung wegen Gefahr im Verzug.
vom 13.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
vom 11.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 11.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der formalen Voraussetzungen für eine Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei durch den Rechtspfleger verursachter fehlerhafter Revisionsbegründung.
vom 11.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Lockerungen beim Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
vom 09.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
vom 09.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
vom 09.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Besitz eines Telespielgeräts in der Strafhaft.
vom 09.11.2001
Es fehlt an einer substantiierten Darlegung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Der Fall hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Nicht geklärte verfassungsrechtliche Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ihre Annahme ist auch zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dies würde voraussetzen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung - als Grundrechtsverstoß unterstellt - besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93a Rn. 65).
vom 08.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg.
vom 08.11.2001
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 08.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug.
vom 07.11.2001
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042) wird wiederholt.
vom 07.11.2001
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen über die Höhe der anerkannten Betreuungsvereine für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter als gerichtlich bestellte Vereinsbetreuer zustehenden Vergütung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.11.2001
vom 07.11.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 05.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung von Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften nach § 153a Abs. 1 StPO.
vom 05.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie zeigt keine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht auf (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).
vom 05.11.2001
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Aufforderung der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer, künftig Mitglieder eines Mietervereins nicht mehr als Anwälte zu vertreten, wenn sie - in ihrer Eigenschaft als Justitiare des Vereins - in derselben Angelegenheit für diese Mitglieder bereits tätig waren.
vom 05.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
vom 04.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 04.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 04.11.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist - unabhängig von einer möglichen Verfristung - jedenfalls unbegründet.
vom 02.11.2001
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entlassung aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren, im Jahr 1976 begonnenen Tätigkeit als zunächst Sachbearbeiter und später Leiter des Kommissariats K I bei Volkspolizeikreisämtern sowie wegen seiner von 1968 bis 1971 dauernden Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS).