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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 11.12.2001
Nachdem die Beteiligten in den Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, über den Gegenstand dieser Verfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, unterbreitet der Senat hierfür folgenden Vorschlag:
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.12.2001
vom 11.12.2001
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als missbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 <1274>). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne indessen Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.