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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 12.12.2001
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte - Psychotherapie - für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung N. vom 12. April 2000 zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut zugelassen, wogegen die Kassenärztliche Vereinigung zunächst nur fristwahrend Klage bei dem Sozialgericht erhob, ohne diese zu begründen. Den Antrag des Beschwerdeführers, angesichts der aufschiebenden Wirkung der Klage die Vollziehung der Zulassungsentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, lehnte das Sozialgericht ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Zwar sei für den Beschwerdeführer nach summarischer Prüfung Bestandsschutz anzunehmen; nach § 97 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 97 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) fehle jedoch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 2000 dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben.
vom 12.12.2001
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt; sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
vom 12.12.2001
Das Verfahren betrifft die Ablehnung der Bestellung zum Anwaltsnotar.