Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 27.02.2001
Das Verfahren betrifft die Anwendbarkeit von § 80 AsylVfG (Ausschluss der Beschwerde) in Fällen, in denen bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Vollzug der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Aufenthaltsbefugnisse (hier auf Grund einer Altfallregelung) geltend machen. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, der die Zulassung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt hat, diese sei gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag auf vorläufiges Unterlassen der Abschiebung eines wegen erfolglosen Asylverfahrens ausreisepflichtigen Ausländers abgelehnt habe.
vom 23.02.2001
1. Im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach den §§ 80 ff. ArbGG stellte ein Arbeitsgericht 1972 die Gewerkschaftseigenschaft der Beschwerdeführerin fest. Sie erfülle alle dafür erforderlichen Voraussetzungen. Dazu gehöre aber nicht das Kriterium einer gewissen Durchsetzungskraft oder Verbandsstärke. Dieses werde zwar von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert. Das damals erkennende Arbeitsgericht lehnte dies aber als Beurteilungsmaßstab ausdrücklich ab. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Im Jahr 1996 beantragte die Industriegewerkschaft Metall (künftig: IG Metall), die auch schon bei dem vorangegangenen Verfahren beteiligt war, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne sei. Dem war der Abschluss eines Vergütungstarifvertrages durch die Beschwerdeführerin vorausgegangen, über den ursprünglich die IG Metall ergebnislos mit dem entsprechenden Arbeitgeberverband verhandelt hatte.
vom 23.02.2001
Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Art. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Höhe des für das Jahr 1999 für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen der Krankenkassen.
vom 22.02.2001
1. Der Beschwerdeführer, ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung seines Girokontos bei der örtlichen Sparkasse versagt wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 22.02.2001
1. Der Beschwerdeführer, ein Landesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 22.02.2001
1. Die Beschwerdeführer - die Bundespartei sowie die Jugendorganisation und fünf Landesverbände der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihnen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 22.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des dem Nutzer eines fremden, im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks eingeräumten Rechts auf Ankauf des Grundstücks.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.03.2001
vom 22.02.2001
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und einer ihrer Geschäftsführer unmittelbar gegen § 59 j Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Vorschrift lautet:
vom 21.02.2001
Der Beschwerdeführer, ein Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm die Zivilgerichte einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kündigung seines Girokontos durch die Bank versagten, und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 21.02.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 21.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob sich das Berufungsgericht in einem Zivilrechtsstreit über den Inhalt eines Vier–Augen–Gesprächs, will es von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, auf die erneute Vernehmung des Zeugen der einen Seite beschränken darf oder ob es verfassungsrechtlich geboten ist, auch die als einziges "Beweismittel" auf der anderen Seite stehende Partei, die in der Vorinstanz angehört worden war, zu hören und deren Vorbringen in der neuerlichen Sammlung des Tatsachen– bzw. Beweisstoffs zu würdigen.
vom 21.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 20.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung wegen Gefahr im Verzug.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.02.2001
vom 20.02.2001
1. a) Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 setzte das Landgericht Chemnitz - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung zweier Strafreste nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der Strafen ab Rechtskraft dieses Beschlusses zur Bewährung aus. Der Beschluss wurde am 26. Mai 2000 rechtskräftig. Eine Entlassungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2000 wurde nicht umgesetzt. Anscheinend vollzog die Justizvollzugsanstalt ab dem 27. Mai 2000 eine in einer Bußgeldsache vom Amtsgericht Chemnitz angeordnete Erzwingungshaft von fünf Tagen wegen der Nichtzahlung einer Geldbuße. Diese hatte der Beschwerdeführer aber bereits am 17. April 2000 bezahlt, worauf er die Anstaltsleitung unmittelbar nach Kenntnis der Anschlussvollstreckung hingewiesen hatte.
vom 16.02.2001
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Kriegsbeschädigte des Zweiten Weltkriegs, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren, eine niedrigere Grundrente erhalten als Beschädigte, die zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet lebten.
vom 16.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft gem. § 15 IRG i.V.m. Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 - AuslV - (BGBl 1980 II S. 646, 1300) i.d.F. des Zusatzvertrags vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1988 II S. 1087).
vom 15.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die unter anderem festgestellt wird, dass die von der Beschwerdeführerin auf einer CD veröffentlichten Titel der britischen Popgruppe "Beatles" nicht gemeinfrei im Sinne des Urheberrechts seien und ihre Verwertung deshalb nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgen könne. Zur Begründung verweisen die angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen auf Art. 6 Abs. 1 EGV, der eine Ausdehnung des in § 125 Abs. 1 UrhG für Deutsche vorgesehenen Schutzes auf EU-Ausländer fordere; diese Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EGV im Bereich des Urheberrechts beruhe auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, verbundene Rechtssache C - 92/92 und C - 326/92 - Phil Collins u.a. - Slg. 1993, I-5171) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 125, 382). Mit Gesetz vom 23. Juni 1995 (BGBl 1995 I S. 842) wurde die urheberrechtliche Gleichstellung von Deutschen und EU-Ausländern in § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gesetzlich festgeschrieben.
vom 14.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen eines Verfahrens wegen gesonderter Gewinnfeststellung für die Jahre 1978, 1979, 1981 sowie wegen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1982 und 1984 die Frage, ob der als Dispacheur tätige Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat oder ob die Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.03.2001
vom 14.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1982 - 1987 die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als sogenannter Rundfunkbeauftragter für den NDR zu Recht als gewerblich qualifiziert worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.03.2001
vom 13.02.2001
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Würzburg, mit dem sie zur Zahlung von 146,17 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.
vom 13.02.2001
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihren Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).
vom 13.02.2001
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihre Anträge, durch die das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).
vom 13.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.
vom 10.02.2001
Die Beschwerdeführer, Eheleute und ihre minderjährige Tochter, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahre 1989 stellten sie Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge ablehnte. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer zu 1. durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Mainz aufgrund der Beteiligung an der Erstürmung und Verwüstung des Türkischen Generalkonsulats in Mainz am 11. März 1992 wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einem Brandanschlag auf eine türkische Gaststätte in Wiesbaden am 4. November 1993, bei der eine Person zu Tode kam und etwa ein Dutzend weitere Personen zum Teil schwere Verletzungen erlitten, befand sich der Beschwerdeführer zu 1. wegen dringenden Tatverdachts der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge vom 10. November 1993 an mehrere Monate in Untersuchungshaft, bevor das Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil - trotz fortbestehenden erheblichen Tatverdachts - ihm die Tat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit würde nachgewiesen werden können.
vom 09.02.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Auflage, bei einem Aufzug in Hagen das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "Nationaler Widerstand" zu unterlassen.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.02.2001
vom 09.02.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, welche die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den unständigen Pfarrdienst betreffen. Eine frühere, unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen gerichtete, Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft habe (Beschluss vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758).
vom 09.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Ausländern, für die ein Abschiebungshindernis besteht und die über eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis verfügen, Hilfe zum Lebensunterhalt bei Wohnsitzbegründung außerhalb des Bundeslandes versagt werden darf, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.03.2001
vom 08.02.2001
Das abstrakte Normenkontrollverfahren betrifft die Vereinbarkeit von Regelungen über die Prüfung der Wahl zum Hessischen Landtag mit dem Grundgesetz.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.02.2001
vom 08.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Herausgabe eines von einer Gemeinde im Beitrittsgebiet genutzten Grundstücks und die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB.
vom 08.02.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 08.02.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 07.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 07.02.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 07.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 06.02.2001
Die Richtervorlage betrifft die Frage, ob Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und § 16 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In diesen Vorschriften ist das Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone geregelt.
vom 06.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, Eheverträge einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit darin für den Fall der Scheidung auf gesetzliche Unterhaltsansprüche verzichtet und ein Ehegatte von der Unterhaltsleistung für gemeinsame Kinder freigestellt wird.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.02.2001
vom 06.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem vom Berufungsgericht angenommenen gerichtlichen Geständnis im Sinne von § 288 ZPO.
vom 05.02.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 02.02.2001
Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die entscheidenden verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25> = Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 993).