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vom 10.02.2001
Die Beschwerdeführer, Eheleute und ihre minderjährige Tochter, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahre 1989 stellten sie Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge ablehnte. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer zu 1. durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Mainz aufgrund der Beteiligung an der Erstürmung und Verwüstung des Türkischen Generalkonsulats in Mainz am 11. März 1992 wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einem Brandanschlag auf eine türkische Gaststätte in Wiesbaden am 4. November 1993, bei der eine Person zu Tode kam und etwa ein Dutzend weitere Personen zum Teil schwere Verletzungen erlitten, befand sich der Beschwerdeführer zu 1. wegen dringenden Tatverdachts der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge vom 10. November 1993 an mehrere Monate in Untersuchungshaft, bevor das Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil - trotz fortbestehenden erheblichen Tatverdachts - ihm die Tat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit würde nachgewiesen werden können.