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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 21.02.2001
Der Beschwerdeführer, ein Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm die Zivilgerichte einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kündigung seines Girokontos durch die Bank versagten, und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 21.02.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 21.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob sich das Berufungsgericht in einem Zivilrechtsstreit über den Inhalt eines Vier–Augen–Gesprächs, will es von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, auf die erneute Vernehmung des Zeugen der einen Seite beschränken darf oder ob es verfassungsrechtlich geboten ist, auch die als einziges "Beweismittel" auf der anderen Seite stehende Partei, die in der Vorinstanz angehört worden war, zu hören und deren Vorbringen in der neuerlichen Sammlung des Tatsachen– bzw. Beweisstoffs zu würdigen.
vom 21.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).