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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 22.02.2001
1. Der Beschwerdeführer, ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung seines Girokontos bei der örtlichen Sparkasse versagt wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 22.02.2001
1. Der Beschwerdeführer, ein Landesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 22.02.2001
1. Die Beschwerdeführer - die Bundespartei sowie die Jugendorganisation und fünf Landesverbände der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihnen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.03.2001
vom 22.02.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des dem Nutzer eines fremden, im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks eingeräumten Rechts auf Ankauf des Grundstücks.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.03.2001
vom 22.02.2001
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und einer ihrer Geschäftsführer unmittelbar gegen § 59 j Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Vorschrift lautet: