Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 23.02.2001
1. Im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach den §§ 80 ff. ArbGG stellte ein Arbeitsgericht 1972 die Gewerkschaftseigenschaft der Beschwerdeführerin fest. Sie erfülle alle dafür erforderlichen Voraussetzungen. Dazu gehöre aber nicht das Kriterium einer gewissen Durchsetzungskraft oder Verbandsstärke. Dieses werde zwar von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert. Das damals erkennende Arbeitsgericht lehnte dies aber als Beurteilungsmaßstab ausdrücklich ab. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Im Jahr 1996 beantragte die Industriegewerkschaft Metall (künftig: IG Metall), die auch schon bei dem vorangegangenen Verfahren beteiligt war, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne sei. Dem war der Abschluss eines Vergütungstarifvertrages durch die Beschwerdeführerin vorausgegangen, über den ursprünglich die IG Metall ergebnislos mit dem entsprechenden Arbeitgeberverband verhandelt hatte.
vom 23.02.2001
Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Art. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Höhe des für das Jahr 1999 für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen der Krankenkassen.