Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.03.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen die durch das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG -) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) erfolgte Neufassung des § 53 BeamtVG, insbesondere gegen § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, der für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, die Anrechnung von Hinzuverdienst neben den Versorgungsbezügen verschärft.
vom 30.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat, selbst wenn man ihre Zulässigkeit unterstellt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung lässt einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht erkennen.
vom 30.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung der §§ 71, 72, 85 und 87 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Rahmen der Honorierung radiologischer vertragsärztlicher Leistungen ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
vom 29.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte.
vom 28.03.2001
Der wegen Sexualverbrechen verurteilte Beschwerdeführer erstrebt die Ermöglichung unüberwachter Besuche seiner nichtehelichen Lebensgefährtin mit Sexualkontakten in der Justizvollzugsanstalt. Seine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG).
vom 27.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.04.2001
vom 26.03.2001
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Beschränkungen des Versammlungsrechts im Zusammenhang mit dem Castor-Transport nach Gorleben.
vom 26.03.2001
Die Antragstellerin ist die Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen" im Niedersächsischen Landtag. Sie wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Beschränkungen des Versammlungsrechts im Zusammenhang mit dem Castor-Transport nach Gorleben.
vom 26.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 26.03.2001
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein, der als Trägerverein der Glaubensgemeinschaft U. fungiert. Er wendet sich dagegen, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, eine Regelung zu schaffen, nach der die Körperschaftsrechte der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV angesprochenen, so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften eingeschränkt oder aberkannt werden können, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass diese sich rechts- und verfassungstreu sowie gemeinwohldienlich verhalten.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.04.2001
vom 26.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als 18 Monate nach Verkündung zugestellt worden ist.
vom 24.03.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.04.2001
vom 23.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde dreier Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei betreiben, wendet sich gegen die durch gerichtliche Entscheidung festgestellte Verpflichtung, nach § 3 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Fassung vom 22. März 1999 (im Folgenden: BORA) vier Mandate niederzulegen, nachdem sie einen Rechtsanwalt angestellt haben, der aus einer Kanzlei stammt, die bei diesen Mandaten die Gegenseite vertritt.
vom 22.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 22.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer Auflage, der durch die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt wurde.
vom 21.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
vom 21.03.2001
1. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 über die Verfassungsbeschwerden gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) stellten die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens mehrere Beweisanträge. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge in einem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die darin genannten Beweistatsachen nicht ankomme. In den Tatbestand des am 22. November 2000 verkündeten Urteils (vgl. VIZ 2001, S. 16) sind die Beweisanträge und ihre Ablehnung nicht aufgenommen worden. Die Beschwerdeführer haben daraufhin durch ihren Bevollmächtigten Dr. Märker beantragt, den Tatbestand zu ergänzen und in ihm die Beweisanträge im Wortlaut sowie ihre Ablehnung unter Angabe des Ablehnungsgrundes wiederzugeben. Von den Beschwerdeführern werde erwogen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben. Hierfür könnten sie urkundlichen Beweis über die unstreitigen Tatsachen und ihren Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur durch den Tatbestand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts führen.
vom 20.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.
vom 20.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob approbierten Ärzten nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit in aller Regel versperrt werden darf, insbesondere um zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beizutragen.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.04.2001
vom 20.03.2001
The constitutional complaint concerns the question whether licensed physicians aged 55 or over may, as a general rule, be denied admission to the lists of physicians eligible to provide services under the statutory health-insurance scheme, especially as a contribution to cost-cutting in the health sector.
vom 19.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vollstreckung einer Jugendstrafe vor Rechtskraft einer später gemäß § 31 Abs. 2 JGG gebildeten Einheitsjugendstrafe.
vom 16.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 16.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen.
vom 16.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 16.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 15.03.2001
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g Abs. 1 StPO.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.04.2001
vom 15.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung bestimmter baulicher Investitionen von Nutzern fremder Grundstücke im Beitrittsgebiet, die das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrags vom staatlichen Verwalter erhalten haben, in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
vom 14.03.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Begrenzung der Bezugsdauer von originärer Arbeitslosenhilfe durch die zum 1. Januar 1994 erfolgte Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG).
siehe auch Pressemitteilung vom 29.03.2001
vom 14.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Neufassung von § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f (nunmehr: § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach zur klinischen Prüfung bestimmte Arzneimittel nur noch kostenfrei an Krankenhäuser und Ärzte abgegeben werden dürfen.
vom 14.03.2001
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen seines mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Art. 14 und 24 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) verfolgten Begehrens darauf zu verweisen ist, zunächst einen entsprechenden Antrag bei seiner Versorgungsbehörde zu stellen und anschließend gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ferner bedarf es keiner näheren Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wenn ihm die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG nicht rückwirkend zugute kommt. Die Verfassungsbeschwerde, die keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufwirft (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 erst zum 1. Januar 1999 und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, nicht in grundrechtsverletzender Weise den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung derartiger Übergangsregelungen verlassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <295, 330, 359 ff.>; vgl. auch BVerfGE 44, 1 <20 ff.>; 87, 1 <47>). Er war insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen einer Übergangsregelung wie derjenigen des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <362>).
vom 14.03.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen Art. 5 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666). Nach diesen Vorschriften entfällt die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen, die nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz gewährt werden, für Empfänger von Dienstbezügen, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten oder versetzt werden.
vom 14.03.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 14.03.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 14.03.2001
vom 14.03.2001
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung von Leistungen an ausländische Staatsangehörige nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
vom 13.03.2001
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den im Jahre 1997 von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen erhobenen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 20 DM (so genanntes Krankenhausnotopfer).
siehe auch Pressemitteilung vom 27.03.2001
vom 13.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes (SachenRÄndG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457; im Folgenden: EGBGB 1994).
vom 13.03.2001
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Ehepartner eines Versicherten, die im Rahmen der Familienarbeit einem betrieblichen Risiko (Reinigung asbestverschmutzter Arbeitskleidung) ausgesetzt sind.
vom 08.03.2001
Das Organstreitverfahren betrifft einen Verfassungsstreit innerhalb eines Landes (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG). Es geht um die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag durch die Beibehaltung der im Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in der Fassung vom 19. März 1997, GVOBl S. 151 - GKWG -) enthaltenen Bestimmung über die 5 v.H.-Sperrklausel Rechte der Antragstellerin verletzt hat.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.06.2001
vom 08.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berufungszulassung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es um die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für so genannte Rüstungsaltlasten geht.
vom 07.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die sofortige Vollziehung einer ausländerrechtlichen Verfügung, mit der die Ausweisung eines Asylberechtigten angeordnet und ihm die Abschiebung in seinen Heimatstaat angedroht worden ist. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 07.03.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und begründet.
vom 06.03.2001
Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen §§ 73 und 101 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2626). Danach können Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung - wie bereits nach dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht - auch weiterhin für die hausärztliche Versorgung optieren. Die Wahl ist jedoch zukünftig nicht mehr bedingungslos möglich, sondern wird zulassungs- und bedarfsplanungsrechtlich einem Fachgebietswechsel gleichgestellt.
vom 06.03.2001
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Einbeziehung der Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden, in den personellen Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin (im Folgenden: PersVG Bln.) mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz (im Folgenden: BPersVG) vereinbar ist.
vom 05.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bzw. zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts angezeigt. Für eine Verletzung dieser Ansprüche ist nichts ersichtlich.
vom 05.03.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BverGE 90, 22 <25 f.>).
vom 02.03.2001
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil sich eine mögliche Verfassungsbeschwerde als von vornherein unzulässig oder unbegründet erwiese. Dabei ist von den bislang allein vorliegenden Angaben in der Antragsschrift zu einer etwaigen Verletzung von Grundrechten des Antragstellers auszugehen. Diese lassen aber eine - vom Antragsteller allein gerügte - Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG nicht erkennen.