Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 14.03.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Begrenzung der Bezugsdauer von originärer Arbeitslosenhilfe durch die zum 1. Januar 1994 erfolgte Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG).
siehe auch Pressemitteilung vom 29.03.2001
vom 14.03.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Neufassung von § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f (nunmehr: § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g) des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach zur klinischen Prüfung bestimmte Arzneimittel nur noch kostenfrei an Krankenhäuser und Ärzte abgegeben werden dürfen.
vom 14.03.2001
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen seines mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Art. 14 und 24 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) verfolgten Begehrens darauf zu verweisen ist, zunächst einen entsprechenden Antrag bei seiner Versorgungsbehörde zu stellen und anschließend gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ferner bedarf es keiner näheren Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wenn ihm die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG nicht rückwirkend zugute kommt. Die Verfassungsbeschwerde, die keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufwirft (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 erst zum 1. Januar 1999 und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, nicht in grundrechtsverletzender Weise den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung derartiger Übergangsregelungen verlassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <295, 330, 359 ff.>; vgl. auch BVerfGE 44, 1 <20 ff.>; 87, 1 <47>). Er war insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen einer Übergangsregelung wie derjenigen des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <362>).
vom 14.03.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen Art. 5 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666). Nach diesen Vorschriften entfällt die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen, die nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz gewährt werden, für Empfänger von Dienstbezügen, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten oder versetzt werden.
vom 14.03.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 14.03.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 14.03.2001
vom 14.03.2001
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung von Leistungen an ausländische Staatsangehörige nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.