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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 27.04.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - sowie der Änderung von § 101 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520) hat die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen näher konkretisiert hat, welchen Anforderungen Verwaltungsbehörden genügen müssen, um Entscheidungen betreffend die Feststellung eines Sonderbedarfs zu überprüfen (vgl. BSGE 82, 41 ff.; BSG, Urteile vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R -, SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 und - B 6 KA 27/99 R -, ZfS, S. 314; vgl. hierzu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996 - 1 BvL 3/95 -, MedR 1997, S. 77).