Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.05.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 25.05.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
vom 25.05.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Frage, ob es zulässig ist, auf Lohnsteuerkarten das Fehlen der Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft durch Striche kenntlich zu machen, gibt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV.
vom 25.05.2001
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die gegen ihn im Februar 1995 verfügte Entlassung grundrechtswidrig sei, weil sie erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als sechs Monaten seit Kenntnis des Dienstherrn von dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ausgesprochen worden sei und weil er die ihm anlässlich seiner Weiterbeschäftigung im Februar 1991 gestellte Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS zwar nicht vollständig beantwortet, jedoch die ihm nunmehr zur Last gelegte Täuschung des Dienstherrn nicht begangen habe.
vom 25.05.2001
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen früherer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG.
vom 24.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.
vom 24.05.2001
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei der Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen.
vom 23.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
vom 23.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 22.05.2001
Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513) regelt in seinem Artikel 1 erstmals länderübergreifend die Ausbildung in der Altenpflege. So sollen bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt und das Berufsbild attraktiver gestaltet werden. Das Gesetz will bisherige, sich aus der Vielzahl der unterschiedlichen Landesregelungen ergebende Defizite ausgleichen und den Fachkräftemangel beseitigen (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/1578 S. 11 f.).
siehe auch Pressemitteilung vom 29.05.2001
vom 22.05.2001
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob die in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gesetzlich festgesetzte besondere Mindesteinnahmengrenze verfassungsgemäß ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.06.2001
vom 22.05.2001
Die Antragsteller, Untergliederungen der im Rat der Stadt Krefeld vertretenen politischen Parteien, wenden sich mit ihren Organklagen gegen die in dem Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag festgelegte Aufteilung des Gebiets der Stadt Krefeld unter Zuordnung zu zwei Wahlkreisen.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.07.2001
vom 22.05.2001
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Einordnung der Baulandumlegung.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.08.2001
vom 18.05.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 18.05.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 18.05.2001
1. Die jetzt 71-jährige Beschwerdeführerin, die seit 1958 als Diplom-Psychologin arbeitet, war seit 1971 an der kassenärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren beteiligt. Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung scheiterte daran, dass sie bei Antragstellung bereits 68 Jahre alt war und nach der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung seit mehr als 20 Jahren an der Versorgung von kassenärztlichen Patienten teilgenommen hatte.
vom 18.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 16.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
vom 16.05.2001
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen wegen unzulässiger Angabe von "Schwerpunkten" erteilten belehrenden Hinweis.
vom 15.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Besitz von privaten Handtüchern eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt.
vom 14.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 14.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
vom 10.05.2001
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai 2000 der Freien und Hansestadt Hamburg.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.05.2001
vom 08.05.2001
Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Dezember 1993 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet (BVerfGE 89, 327). Die Antragsteller haben in der Folgezeit das Verfahren nicht wieder aufgenommen und mit Schriftsatz vom 5. April 2001 ihren Antrag, durch den es eingeleitet worden war, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184>; 25, 308 f.; 87, 152 f.).
vom 07.05.2001
Das Verfahren betrifft einen Verfassungsstreit innerhalb eines Landes (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG). Es geht um die Frage, ob Art. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Neufassung des Landschaftspflegegesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Juni 1993 (GVOBl S. 215, kurz: Gesetz vom 16. Juni 1993) mit der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung - LV -) vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.07.2001
vom 07.05.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass § 641 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, der zusammen mit den anderen Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) die Rechtsstellung des Werksunternehmers verbessern soll (vgl. BTDrucks 14/1246, S. 4, 8 f.) und nur zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmer die mit der so genannten Fertigstellungsbescheinigung verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen will und sich mit dem Besteller nicht gemäß § 641 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf einen Sachverständigen einigen kann, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.
vom 07.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung der Mehrheitsverhältnisse in einem Hochschulgremium durch die schleswig-holsteinische Strukturreformnovelle.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.05.2001
vom 07.05.2001
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hätte - selbst wenn sie vorläge - jedenfalls kein besonderes Gewicht. Anhaltspunkte für ein krasses richterliches Fehlverhalten sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ein besonders schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne einer existenziellen Betroffenheit durch den Gegenstand oder die Folgen der angegriffenen Entscheidung ist angesichts eines Streitwertes von 833,21 DM nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch schon BVerfGE 9, 120 <121>; 19, 148 <149> und 47, 102 <104 f.>). Einer näheren Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es danach nicht (vgl. dazu schon BVerfGE 9, 1 <2>).
vom 07.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Anforderungen an das rechtliche Gehör, der Reichweite des "Eigentumsschutzes" zugunsten des Mieters sowie des Willkürverbots im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung.
vom 07.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und die Beschlagnahme einer anwaltlichen Handakte.
vom 05.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.
vom 03.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Betreiben von so genannten Gewaltspielautomaten.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.05.2001
vom 02.05.2001
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den nachträglichen Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung in § 67d Abs. 1 StGB auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in so genannten Altfällen.
vom 01.05.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.05.2001
vom 01.05.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.05.2001
vom 01.05.2001
The motion for a temporary injunction concerns a ban on an assembly, which had been declared immediately enforceable. The Chamber has, pursuant to Article 32(5) in conjunction with Article 93d.2 of the BVerfGG, published its reasons in writing after the announcement of the decision.