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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 18.05.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 18.05.2001
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 18.05.2001
1. Die jetzt 71-jährige Beschwerdeführerin, die seit 1958 als Diplom-Psychologin arbeitet, war seit 1971 an der kassenärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren beteiligt. Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung scheiterte daran, dass sie bei Antragstellung bereits 68 Jahre alt war und nach der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung seit mehr als 20 Jahren an der Versorgung von kassenärztlichen Patienten teilgenommen hatte.
vom 18.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.