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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 25.05.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
vom 25.05.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Frage, ob es zulässig ist, auf Lohnsteuerkarten das Fehlen der Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft durch Striche kenntlich zu machen, gibt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV.
vom 25.05.2001
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die gegen ihn im Februar 1995 verfügte Entlassung grundrechtswidrig sei, weil sie erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als sechs Monaten seit Kenntnis des Dienstherrn von dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ausgesprochen worden sei und weil er die ihm anlässlich seiner Weiterbeschäftigung im Februar 1991 gestellte Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS zwar nicht vollständig beantwortet, jedoch die ihm nunmehr zur Last gelegte Täuschung des Dienstherrn nicht begangen habe.
vom 25.05.2001
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen früherer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG.