Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 07.05.2001
Das Verfahren betrifft einen Verfassungsstreit innerhalb eines Landes (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG). Es geht um die Frage, ob Art. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Neufassung des Landschaftspflegegesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Juni 1993 (GVOBl S. 215, kurz: Gesetz vom 16. Juni 1993) mit der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung - LV -) vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.07.2001
vom 07.05.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass § 641 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, der zusammen mit den anderen Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) die Rechtsstellung des Werksunternehmers verbessern soll (vgl. BTDrucks 14/1246, S. 4, 8 f.) und nur zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmer die mit der so genannten Fertigstellungsbescheinigung verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen will und sich mit dem Besteller nicht gemäß § 641 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf einen Sachverständigen einigen kann, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.
vom 07.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung der Mehrheitsverhältnisse in einem Hochschulgremium durch die schleswig-holsteinische Strukturreformnovelle.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.05.2001
vom 07.05.2001
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hätte - selbst wenn sie vorläge - jedenfalls kein besonderes Gewicht. Anhaltspunkte für ein krasses richterliches Fehlverhalten sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ein besonders schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne einer existenziellen Betroffenheit durch den Gegenstand oder die Folgen der angegriffenen Entscheidung ist angesichts eines Streitwertes von 833,21 DM nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch schon BVerfGE 9, 120 <121>; 19, 148 <149> und 47, 102 <104 f.>). Einer näheren Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es danach nicht (vgl. dazu schon BVerfGE 9, 1 <2>).
vom 07.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Anforderungen an das rechtliche Gehör, der Reichweite des "Eigentumsschutzes" zugunsten des Mieters sowie des Willkürverbots im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung.
vom 07.05.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und die Beschlagnahme einer anwaltlichen Handakte.