Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.07.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen das In-Kraft-Treten und den Vollzug von Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2000 (GVBl LSA S. 656).
siehe auch Pressemitteilung vom 2.08.2001
vom 31.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG.
vom 31.07.2001
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI nicht nachkommt und deshalb mit einer Geldbuße nach § 112 Abs. 2 SGB XI belangt werden kann.
vom 31.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arbeitsrechtsstreit, in dem das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aufgelöst wurde.
vom 31.07.2001
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 30.07.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 25.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Beschwerdeführer - ausländischer Vater eines nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, der vor dem Familiengericht um die Gewährung eines Umgangsrechts nachsucht - den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen begehrt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 23.07.2001
Die beschwerdeführenden Zahnärzte wenden sich gegen das Verbot, ihren Tätigkeitsschwerpunkt "Implantologie" auf Briefbögen oder auf dem Praxisschild zu verlautbaren.
siehe auch Pressemitteilung vom 31.07.2001
vom 20.07.2001
1. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen das Recht des Pächters zur Übernahme von "Milchquoten" nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung; im Folgenden: ZAVO) vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27).
vom 20.07.2001
Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit es die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung von der vorherigen Zustimmung des Personalrats abhängig macht.
vom 20.07.2001
1. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde vom Beklagten des Ausgangsverfahrens außerordentlich und ordentlich gekündigt. Eine Kündigungsschutzklage blieb im Wesentlichen vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, da die ordentliche Kündigung das Dienstverhältnis der Parteien beendet habe. Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Eine gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1421/99) wurde durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1999 nicht zur Entscheidung angenommen.
vom 19.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Maßregelvollzug.
vom 19.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
vom 18.07.2001
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften zum 1. August 2001.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.07.2001
vom 18.07.2001
1. Die Stadt Krefeld (künftig: Beschwerdeführerin) wendet sich mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die Aufteilung ihres Stadtgebiets auf zwei Bundestagswahlkreise durch das angegriffene Wahlkreisneueinteilungsgesetz.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.07.2001
vom 18.07.2001
Die Beschwerdeführer, wahlberechtigte Bürger der Stadt Krefeld, wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Aufteilung des Stadtgebiets von Krefeld auf zwei Bundestagswahlkreise durch das angegriffene Wahlkreisneueinteilungsgesetz.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.07.2001
vom 18.07.2001
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der um einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergänzten Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (künftig: StGH) und mittelbar dagegen, dass in der Landesverfassung von Baden-Württemberg (künftig: LV BW) eine Landesverfassungsbeschwerde nicht vorgesehen ist.
vom 18.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einführung von Erkenntnismitteln in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
vom 16.07.2001
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den die Beschlagnahme von Unterlagen bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2001 ist unzulässig. Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht substantiiert im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG vorgetragen. Sie hat weder dargelegt, welche ihr einzelkaufmännisches Unternehmen betreffenden Unterlagen beschlagnahmt wurden, noch warum deren Verfügbarkeit zur Abwendung eines "mehrwöchigen Totalausfalls der Geschäftstätigkeit" erforderlich sein soll. Hierzu hätte es angesichts des Umstandes, dass nach dem vorgelegten Sicherstellungsverzeichnis lediglich sieben verschlossene Briefumschläge sichergestellt wurden, von denen nur ein Teil die Firma der Beschwerdeführerin betraf, näherer Ausführungen bedurft. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen sein soll.
vom 13.07.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
vom 12.07.2001
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen betreffen für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die "Fuckparade" und die "Love Parade" nicht als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.07.2001
vom 12.07.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen, durch die er als Rechtsanwalt wegen angeblicher Umgehung des Gegenanwalts gerügt wurde.
vom 12.07.2001
vom 11.07.2001
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.
vom 06.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Vorliegend kann nicht geprüft werden, ob es verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn einem Rechtsanwalt, der vom Gericht im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Verfahrenspfleger bestellt wird, auf ein Rechtsmittel des Bezirksrevisors die Vergütung als Rechtsanwalt vorenthalten wird, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen Fristversäumung unzulässig ist.
vom 06.07.2001
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen ihnen erteilten Rügebescheid wegen der Angabe von Dienstleistungen ihrer Kanzlei in einer Zeitungsanzeige.
vom 06.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.
vom 06.07.2001
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig bei gleichzeitiger Versagung von Prozesskostenhilfe und Gegenstandsloserklärung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
vom 06.07.2001
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.
vom 05.07.2001
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1) - auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2) - gegen eine instanzgerichtliche Sorgerechtsentscheidung.
vom 04.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes nach § 41 Nr. 6 ZPO.
vom 04.07.2001
1. Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht richtete sich auf eine Abschlagszahlung in Höhe von 18 Mio. DM, nachdem ihm 22 Mio. DM in der Honorarabrechnung gekürzt worden waren. Der am 2. Dezember 1999 gestellte Antrag wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2000 und mehrmaligem Zuständigkeitswechsel vom Sozialgericht beschieden, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos Untätigkeitsbeschwerde zum Landessozialgericht erhoben hatte. Der über den Antrag befindende Beschluss des Sozialgerichts ist dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2001 - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit der Sozialgerichte - zugestellt worden.
vom 03.07.2001
Die Verfahren 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.07.2001
vom 03.07.2001
Die Antragsgegnerin der anhängigen Parteiverbotsverfahren begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin (in der Folge: Staatsanwaltschaft) aufzugeben, die bei der Durchsuchung ihrer Parteizentrale sowie des Büros und der Privatwohnung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Horst Mahler (in der Folge: Bevollmächtigter) sichergestellten elektronischen Daten und Datenträger (einschließlich der möglicherweise gefertigten Mehrfachexemplare) zu versiegeln und dem Bundesverfassungsgericht auszuhändigen sowie die ebenfalls sichergestellten Datenverarbeitungsanlagen zurückzugeben und fachgerecht zu installieren.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.07.2001
vom 03.07.2001
Im Ausgangsverfahren war im Streit, ob der Beschwerdeführer für Investitionen, die er im 1. Halbjahr 1992 im Fördergebiet Berlin-West getätigt hat, eine Investitionszulage in Höhe von 12 % und nicht wie bewilligt nur in Höhe von 8 % erhält. Der Bundesfinanzhof hat unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 12 % versagt. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Mindestanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen der Duldungspflicht von Wohnungseigentümern im Falle der Überleitung von Versorgungsleitungen.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379 ff.).
vom 03.07.2001
In den Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (im Folgenden: Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG), die durch Art. 12 des insoweit am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) eingefügt worden sind und das Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol vorsehen.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 03.07.2001
The proceedings deal with the constitutionality of § 40.4 and §§ 58a.1 to 58a.3 of the Gesetz über das Branntweinmonopol (Act on the Spirits Monopoly; hereinafter: Branntweinmonopolgesetz - Spirits Monopoly Act) that have been inserted in the Spirits Monopoly Act by Article 12 of the Haushaltssanierungsgesetz (Budget Consolidation Act) as promulgated on 22nd December, 1999 (Federal Law Gazette I, p. 2534), which entered into force, as concerns these regulations, on 1st January, 2000; the regulations provide the withdrawal of commercial distilleries from the spirits monopoly.
vom 02.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine gegenüber dem Beschwerdeführer fristlos ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als wirksam angesehen wurde. Anlass für die Kündigung war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen seine Arbeitgeberin beziehungsweise deren Geschäftsführer als Zeuge ausgesagt und der Staatsanwaltschaft Unterlagen übergeben hatte.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.07.2001