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vom 16.07.2001
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den die Beschlagnahme von Unterlagen bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2001 ist unzulässig. Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht substantiiert im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG vorgetragen. Sie hat weder dargelegt, welche ihr einzelkaufmännisches Unternehmen betreffenden Unterlagen beschlagnahmt wurden, noch warum deren Verfügbarkeit zur Abwendung eines "mehrwöchigen Totalausfalls der Geschäftstätigkeit" erforderlich sein soll. Hierzu hätte es angesichts des Umstandes, dass nach dem vorgelegten Sicherstellungsverzeichnis lediglich sieben verschlossene Briefumschläge sichergestellt wurden, von denen nur ein Teil die Firma der Beschwerdeführerin betraf, näherer Ausführungen bedurft. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen sein soll.