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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 03.07.2001
Die Verfahren 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.07.2001
vom 03.07.2001
Die Antragsgegnerin der anhängigen Parteiverbotsverfahren begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin (in der Folge: Staatsanwaltschaft) aufzugeben, die bei der Durchsuchung ihrer Parteizentrale sowie des Büros und der Privatwohnung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Horst Mahler (in der Folge: Bevollmächtigter) sichergestellten elektronischen Daten und Datenträger (einschließlich der möglicherweise gefertigten Mehrfachexemplare) zu versiegeln und dem Bundesverfassungsgericht auszuhändigen sowie die ebenfalls sichergestellten Datenverarbeitungsanlagen zurückzugeben und fachgerecht zu installieren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.07.2001
vom 03.07.2001
Im Ausgangsverfahren war im Streit, ob der Beschwerdeführer für Investitionen, die er im 1. Halbjahr 1992 im Fördergebiet Berlin-West getätigt hat, eine Investitionszulage in Höhe von 12 % und nicht wie bewilligt nur in Höhe von 8 % erhält. Der Bundesfinanzhof hat unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 12 % versagt. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Mindestanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen der Duldungspflicht von Wohnungseigentümern im Falle der Überleitung von Versorgungsleitungen.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379 ff.).
vom 03.07.2001
In den Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (im Folgenden: Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG), die durch Art. 12 des insoweit am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) eingefügt worden sind und das Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol vorsehen.
vom 03.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 03.07.2001
The proceedings deal with the constitutionality of § 40.4 and §§ 58a.1 to 58a.3 of the Gesetz über das Branntweinmonopol (Act on the Spirits Monopoly; hereinafter: Branntweinmonopolgesetz - Spirits Monopoly Act) that have been inserted in the Spirits Monopoly Act by Article 12 of the Haushaltssanierungsgesetz (Budget Consolidation Act) as promulgated on 22nd December, 1999 (Federal Law Gazette I, p. 2534), which entered into force, as concerns these regulations, on 1st January, 2000; the regulations provide the withdrawal of commercial distilleries from the spirits monopoly.