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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 06.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Vorliegend kann nicht geprüft werden, ob es verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn einem Rechtsanwalt, der vom Gericht im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Verfahrenspfleger bestellt wird, auf ein Rechtsmittel des Bezirksrevisors die Vergütung als Rechtsanwalt vorenthalten wird, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen Fristversäumung unzulässig ist.
vom 06.07.2001
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen ihnen erteilten Rügebescheid wegen der Angabe von Dienstleistungen ihrer Kanzlei in einer Zeitungsanzeige.
vom 06.07.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.
vom 06.07.2001
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig bei gleichzeitiger Versagung von Prozesskostenhilfe und Gegenstandsloserklärung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
vom 06.07.2001
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.