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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.08.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung. Die Antragstellerin hat in einer redaktionellen Anmerkung ("Die Welt" vom 25. Juli 2001) zu einer den Gegner des Ausgangsverfahrens - Herrn Dr. Gregor Gysi - betreffenden Gegendarstellung die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Marianne Birthler, mit dem Satz zitiert: "Da Herr Dr. Gysi sich konspirativ mit der Stasi getroffen hat, da er Aufträge entgegengenommen und umgesetzt hat, da er Informationen geliefert hat, können wir davon sprechen, dass er über Jahre hinaus wie ein IM gearbeitet hat". Die Antragstellerin ist auf Antrag von Herrn Dr. Gysi im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck einer (erneuten) Gegendarstellung verurteilt worden.
vom 27.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.
vom 27.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 899 Abs. 1 ZPO nicht als gerichtliches Verfahren anzusehen (vgl. Caliebe, NJW 2000, S. 1623), um die Inkassounternehmen nicht unnötig in ihrer Berufsausübungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gehöre nach wie vor zum gerichtlichen Verfahren, ist aber zumindest vertretbar und daher weder willkürlich noch beruht sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist deshalb nichts ersichtlich.
vom 24.08.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung. Anlass der Gegendarstellung bildet die in dem Artikel "Ist Gregor Gysi ein Prophet oder der Wolf im Schafspelz" ("DIE WELT" vom 23. Juni 2001, Seite 3) verwendete Formulierung "Gregor Gysi, ein registrierter Stasi-Spitzel".
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschlagnahme der Computeranlage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
vom 21.08.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes, soweit sie die Wahl nach Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sowie die Teilnahme politischer Parteien durch die Einreichung von Landeslisten vorsehen.
vom 21.08.2001
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht genügt hat.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
vom 21.08.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Landesverfassungsbeschwerde durch den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg. Weiterhin wendet er sich gegen Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, welche die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sowie das Annahmeverfahren regeln.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25, 26>). Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bearbeitung von Eingaben und Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Strafvollzug.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
vom 20.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung der Teilabtretung einer Betriebsrente im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.
vom 20.08.2001
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist.
vom 20.08.2001
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, dass Sonderversorgungsempfänger im Jahre 1991 als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitrag zu entrichten hatten.
vom 20.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung der Teilabtretung einer Betriebsrente im Rahmen eines Schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.
vom 17.08.2001
Der Verfassungsbeschwerde, die sich im Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 901 ff. ZPO) gegen die Versagung des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO richtet, kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
vom 16.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Räumungsschutz nach § 765 a ZPO wegen Suizidgefahr.
vom 16.08.2001
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz.
vom 15.08.2001
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 14.08.2001
Der 66 Jahre alte Beschwerdeführer, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde auf Grund internationalen Haftbefehls in Spanien festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht Stuttgart eröffnete gegen ihn wegen des Vorwurfs, er habe in 101 Fällen Kapitalanleger betrogen und dadurch einen Gesamtschaden von über 100 Mio. DM verursacht, die Hauptverhandlung; wegen weiterer neun Fälle erstrebt die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Nachauslieferung.
vom 14.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Maßnahmen der deutschen Bundesregierung und 13 weiterer Staaten gegenüber der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Bildung einer Koalitionsregierung unter Beteiligung der FPÖ.
vom 14.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe von kopierten Bank- und Geschäftsunterlagen im Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäß § 66 IRG sowie dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen.
vom 14.08.2001
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung seiner leiblichen Mutter zu seiner Adoption durch die Pflegeeltern gemäß § 1748 BGB zu ersetzen.
vom 10.08.2001
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
vom 10.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG gerichtet ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.08.2001
vom 10.08.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 10.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit gegen sein Asylbegehren ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen betrifft im Wesentlichen Fragen nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung von Beweisanträgen.
vom 10.08.2001
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 10.08.2001
Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 1955 in der Republik Südafrika. Um berufliche Nachteile zu vermeiden, bemühte er sich Ende der Siebziger Jahre um den Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit, beantragte aber zugleich die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
vom 09.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bisher im Freistaat Bayern nicht erfolgte Ausführung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartDisBG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.08.2001
vom 07.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn sie ist unbegründet.
vom 02.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Betreuungsangelegenheit.
vom 01.08.2001
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
vom 01.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden Werbung.
vom 01.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Vergütung für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für ein gerichtliches Gutachten.
vom 01.08.2001
Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten (§ 1896 Abs. 1 BGB), die Erforderlichkeitsklausel des § 1896 Abs. 2 BGB und der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten Betreuten vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig sind.
vom 01.08.2001
Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer Presseveröffentlichung wegen Beleidigung verurteilt worden. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.