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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 14.08.2001
Der 66 Jahre alte Beschwerdeführer, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde auf Grund internationalen Haftbefehls in Spanien festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht Stuttgart eröffnete gegen ihn wegen des Vorwurfs, er habe in 101 Fällen Kapitalanleger betrogen und dadurch einen Gesamtschaden von über 100 Mio. DM verursacht, die Hauptverhandlung; wegen weiterer neun Fälle erstrebt die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Nachauslieferung.
vom 14.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Maßnahmen der deutschen Bundesregierung und 13 weiterer Staaten gegenüber der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Bildung einer Koalitionsregierung unter Beteiligung der FPÖ.
vom 14.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe von kopierten Bank- und Geschäftsunterlagen im Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäß § 66 IRG sowie dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen.
vom 14.08.2001
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung seiner leiblichen Mutter zu seiner Adoption durch die Pflegeeltern gemäß § 1748 BGB zu ersetzen.