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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschlagnahme der Computeranlage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
vom 21.08.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes, soweit sie die Wahl nach Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sowie die Teilnahme politischer Parteien durch die Einreichung von Landeslisten vorsehen.
vom 21.08.2001
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht genügt hat.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
vom 21.08.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Landesverfassungsbeschwerde durch den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg. Weiterhin wendet er sich gegen Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, welche die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sowie das Annahmeverfahren regeln.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25, 26>). Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bearbeitung von Eingaben und Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Strafvollzug.
vom 21.08.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.