Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
September 2001
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
35
 
 
 
 
 
1
2
36
3
6
7
8
9
37
15
16
38
17
18
21
22
23
39
24
27
28

 

vom 30.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Strafrestaussetzung zur Bewährung.
vom 30.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 29.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 26.09.2001
Die Beschwerdeführer sind Diplom-Juristen, die beim Land- und beim Kammergericht als Rechtsanwälte zugelassen sind. Sie begehren die Zulassung als Anwaltsnotare in Berlin.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.10.2001
vom 26.09.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung.
vom 26.09.2001
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes.
vom 26.09.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.09.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 26.09.2001
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG begründet.
vom 25.09.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014 ff.) enthaltenen § 23 Abs. 1, 3 und 4 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer als heilfürsorge- und beihilfeberechtigter Beamter verpflichtet, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit anteilig beihilfekonform zu versichern.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.10.2001
vom 25.09.2001
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für die Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 25.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren, insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.
vom 25.09.2001
Der Beschwerdeführer ist O... und - hinsichtlich des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitsrisikos - bei der Betriebskrankenkasse des Landes B. freiwillig krankenversichert. Er wendet sich in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014 ff.) enthaltenen § 20 Abs. 3 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Nach Maßgabe des § 22 SGB XI hätte er sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse für den Abschluss eines privaten Pflege-Pflichtversicherungsvertrages entscheiden können.
vom 20.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet.
vom 20.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Sozialhilfeträger die Kosten der angemessenen Vergütung für eine Pflegeperson zu übernehmen hat, die dem Pflegebedürftigen nahe steht.
vom 20.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren einzustellen ist, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Hauptverhandlung das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten gefährden würde.
vom 20.09.2001
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 bewirkte Erschwerung des Bezugs von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der Arbeiterrentenversicherung.
vom 20.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
vom 19.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
vom 14.09.2001
Der Beschwerdeführer, der Landesverband Sachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich im Wege der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde dagegen, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Kündigung seines Girokontos begehrte Zwangsgeldfestsetzung gegenüber einer Stadt- und Kreissparkasse (künftig: Sparkasse) fachgerichtlich abgelehnt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.09.2001
vom 13.09.2001
Der Beschwerdeführer, ein bei der Tageszeitung "Bild" angestellter Redakteur, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung, durch die seine Aussageverweigerung in einem Zivilprozess für unberechtigt erklärt wurde. In der "Bild Dresden" vom 8. Juli 1999 erschien ein von dem Beschwerdeführer unter seinem Namen verfasster Artikel mit der Überschrift "200 Bauern von LPG betrogen? Dicke Luft in Putzkau". In dem Artikel wurde die Privatisierung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft thematisiert und der Beklagte des Ausgangsverfahrens unter anderem mit folgender Äußerung zitiert:
vom 13.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführern eine Entschädigung für Aktien versagt worden ist, die am Ende des Zweiten Weltkriegs verloren gegangen sind.
vom 13.09.2001
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
vom 13.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
vom 12.09.2001
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen wegen unzulässiger Werbung verhängten Verweis und eine Geldbuße.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.09.2001
vom 11.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie ist weitgehend unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. Teilweise wurde die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet; teilweise wurden zu ihrer Begründung unrichtige Behauptungen aufgestellt.
vom 11.09.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 11.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren.
vom 11.09.2001
vom 10.09.2001
Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 4. Februar 2000 ununterbrochen für ein Verfahren u. a. wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Betruges in 147 Fällen, bandenmäßigen Betruges in 99 Fällen sowie Kapitalanlagebetruges in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M. Auf Grund des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist er am 29. August 2001 in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt S. verlegt worden. Termin zur Hauptverhandlung ist für die Zeit ab dem 25. September 2001 bis zum 28. März 2002 (64 Tage) bestimmt.
vom 05.09.2001
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai 2000 der Freien und Hansestadt Hamburg.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.09.2001
vom 04.09.2001
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Nr. 4 Buchstabe a (Art. 56 Abs. 5 BayBG) und § 1 Nr. 7 Buchstabe a aa (Art. 80d BayBG) des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (BayGVBl S. 925) besitzt mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).