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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 25.09.2001
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014 ff.) enthaltenen § 23 Abs. 1, 3 und 4 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer als heilfürsorge- und beihilfeberechtigter Beamter verpflichtet, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit anteilig beihilfekonform zu versichern.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.10.2001
vom 25.09.2001
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für die Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 25.09.2001
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren, insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.
vom 25.09.2001
Der Beschwerdeführer ist O... und - hinsichtlich des nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitsrisikos - bei der Betriebskrankenkasse des Landes B. freiwillig krankenversichert. Er wendet sich in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014 ff.) enthaltenen § 20 Abs. 3 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Nach Maßgabe des § 22 SGB XI hätte er sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse für den Abschluss eines privaten Pflege-Pflichtversicherungsvertrages entscheiden können.