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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.01.2002
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
vom 31.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in vollständig abgefasster Form erst mehr als sieben Monate nach der Verkündung der Geschäftsstelle übergeben wurde.
vom 30.01.2002
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen ihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung des zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern einem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält, verfassungsgemäß ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.01.2002
vom 30.01.2002
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller unzulässig wäre.
vom 30.01.2002
Der Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der er angehalten werden soll, mit seinem nichtehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, durch die eine Gebühr nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung) vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) festgesetzt und die Festsetzung gerichtlich bestätigt worden ist (vgl. letztinstanzlich BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 648), und mittelbar gegen diese Verordnung selbst. Gerügt werden unter anderem Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 30.01.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerügt wird, angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 51, 193 <221 f.>; 84, 212 <232>) nicht substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und mithin unzulässig.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Zwar räumt das so genannte einfache Recht unter den Voraussetzungen der §§ 374 ff. StPO auch Privatpersonen die Möglichkeit ein, als Privatkläger den staatlichen Strafanspruch zu verfolgen. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat besteht jedoch nicht (BVerfGE 51, 176 <187>).
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit und Dauer der Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten Notebooks, von dem die Beschwerdeführerin behauptet, auf ihm seien Verteidigungsunterlagen gespeichert.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist, ihre Zulässigkeit im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unterstellt, jedenfalls unbegründet.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zugunsten des mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerügt wird, angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 51, 193 <221 f.>; 84, 212 <232>) nicht substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und mithin unzulässig.
vom 30.01.2002
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl S. 615) mit dem Bundesrecht nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstaben b und c des Einigungsvertrages (BGBl II 1990 S. 889; Einigungsvertragsgesetz, BGBl II 1990 S. 885) unvereinbar ist.
vom 29.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 29.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorläufig sichergestellt wurden.
vom 29.01.2002
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
vom 29.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.01.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.
vom 28.01.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Prozesskostenhilfe ist demgemäß nicht zu bewilligen.
vom 24.01.2002
Die offenbar unrichtige Bezeichnung des Gerichts, an das die Sache zurückverwiesen wird, ist entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Das erste, den Freispruch der Beschwerdeführer bestätigende Berufungsurteil des Landgerichts ist aufrecht erhalten worden. Infolgedessen ist die Revision wieder beim Oberlandesgericht anhängig.
vom 24.01.2002
Mit der gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylfolgeverfahren und einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 24.01.2002
Die Beschwerdeführer, Beamte des Landes Rheinland-Pfalz (Beschwerdeführer zu 1. bis 12.) und des Saarlandes (Beschwerdeführer zu 13.), beziehen Gehälter nach den Besoldungsgruppen A 6 bis A 15. Sie wenden sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) die Besoldung für das Kalenderjahr 2000 zu erhöhen. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar 2002 vor.
vom 22.01.2002
Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.01.2002
vom 22.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 22.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
vom 22.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" als Grund für eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.
vom 21.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 21.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 21.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 18.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte Schächten, das heißt das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung.
vom 16.01.2002
Das Verfahren betrifft das für Apotheken geltende gesetzliche Verbot, von den Öffnungszeiten an allgemeinen Verkaufssonntagen Gebrauch zu machen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.01.2002
vom 16.01.2002
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 42, 243 <248>; 49, 329 <340 f.>).
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.01.2002
vom 16.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, durch den Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt und die Berufung verworfen worden ist.
vom 16.01.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie unzulässig ist.
vom 16.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein adoptionsrechtliches Verfahren.
vom 15.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte Schächten, das heißt das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.01.2002
vom 15.01.2002
The constitutional complaint concerns the grant of exceptional permissions for the so-called ritual slaughter, i.e., the slaughter of warm-blooded animals without previously stunning them.
vom 14.01.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 11.01.2002
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zur weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde kann nicht gewährt werden. Es fehlen jedenfalls Mittel der Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
vom 11.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 09.01.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen; der Rechtsweg ist nicht erschöpft.
vom 09.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.
vom 08.01.2002
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung in einem Faltblatt der von der Beschwerdeführerin zu 1) betriebenen Klinik, in welchem die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als Knie- bzw. Wirbelsäulenspezialisten bezeichnet worden sind.
vom 08.01.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilrechtliche Entscheidungen, in denen die Kündigung einer Bankverbindung gebilligt wurde.
vom 04.01.2002
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
vom 04.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht".
vom 03.01.2002
Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen in Schleswig-Holstein, das sich im Wesentlichen mit der Stromverteilung befasst. Nach Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 begehrt sie im Anschluss an ihre Verfassungsbeschwerde vom 25. September 1996 (2 BvR 1828/01) die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der Energieversorgungsunternehmen hinausgeht. § 2 StrEsG verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 StrEsG zu vergüten. Gemäß § 2 Satz 2 StrEsG 1998 trifft die Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, dasjenige Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Gemäß § 3 Abs. 2 StrEsG beträgt die Vergütung für Strom aus Windkraft mindestens 90 v.H. des Durschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Energieversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
vom 03.01.2002
Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen in Schleswig-Holstein, das sich im Wesentlichen mit der Stromverteilung befasst. Sie begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) vom 7. Dezember 1990 insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der Energieversorgungsunternehmen hinausgeht. § 2 StrEsG verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 StrEsG zu vergüten. Gemäß § 3 Abs. 2 StrEsG beträgt die Vergütung für Strom aus Windkraft mindestens 90 v.H. des Durschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Energieversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
vom 02.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zur Entscheidung anzunehmen, da sie - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die diesen zugrundeliegenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VI verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.