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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 16.01.2002
Das Verfahren betrifft das für Apotheken geltende gesetzliche Verbot, von den Öffnungszeiten an allgemeinen Verkaufssonntagen Gebrauch zu machen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.01.2002
vom 16.01.2002
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 42, 243 <248>; 49, 329 <340 f.>).
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.01.2002
vom 16.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, durch den Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt und die Berufung verworfen worden ist.
vom 16.01.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie unzulässig ist.
vom 16.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein adoptionsrechtliches Verfahren.