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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.01.2002
Die offenbar unrichtige Bezeichnung des Gerichts, an das die Sache zurückverwiesen wird, ist entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Das erste, den Freispruch der Beschwerdeführer bestätigende Berufungsurteil des Landgerichts ist aufrecht erhalten worden. Infolgedessen ist die Revision wieder beim Oberlandesgericht anhängig.
vom 24.01.2002
Mit der gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylfolgeverfahren und einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 24.01.2002
Die Beschwerdeführer, Beamte des Landes Rheinland-Pfalz (Beschwerdeführer zu 1. bis 12.) und des Saarlandes (Beschwerdeführer zu 13.), beziehen Gehälter nach den Besoldungsgruppen A 6 bis A 15. Sie wenden sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) die Besoldung für das Kalenderjahr 2000 zu erhöhen. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar 2002 vor.