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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 03.01.2002
Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen in Schleswig-Holstein, das sich im Wesentlichen mit der Stromverteilung befasst. Nach Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 begehrt sie im Anschluss an ihre Verfassungsbeschwerde vom 25. September 1996 (2 BvR 1828/01) die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der Energieversorgungsunternehmen hinausgeht. § 2 StrEsG verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 StrEsG zu vergüten. Gemäß § 2 Satz 2 StrEsG 1998 trifft die Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, dasjenige Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht. Gemäß § 3 Abs. 2 StrEsG beträgt die Vergütung für Strom aus Windkraft mindestens 90 v.H. des Durschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Energieversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
vom 03.01.2002
Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen in Schleswig-Holstein, das sich im Wesentlichen mit der Stromverteilung befasst. Sie begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) vom 7. Dezember 1990 insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der Energieversorgungsunternehmen hinausgeht. § 2 StrEsG verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 StrEsG zu vergüten. Gemäß § 3 Abs. 2 StrEsG beträgt die Vergütung für Strom aus Windkraft mindestens 90 v.H. des Durschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Energieversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.