Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.01.2002
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen ihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung des zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern einem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält, verfassungsgemäß ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.01.2002
vom 30.01.2002
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller unzulässig wäre.
vom 30.01.2002
Der Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der er angehalten werden soll, mit seinem nichtehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, durch die eine Gebühr nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung) vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) festgesetzt und die Festsetzung gerichtlich bestätigt worden ist (vgl. letztinstanzlich BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 648), und mittelbar gegen diese Verordnung selbst. Gerügt werden unter anderem Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 30.01.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerügt wird, angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 51, 193 <221 f.>; 84, 212 <232>) nicht substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und mithin unzulässig.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Zwar räumt das so genannte einfache Recht unter den Voraussetzungen der §§ 374 ff. StPO auch Privatpersonen die Möglichkeit ein, als Privatkläger den staatlichen Strafanspruch zu verfolgen. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat besteht jedoch nicht (BVerfGE 51, 176 <187>).
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit und Dauer der Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten Notebooks, von dem die Beschwerdeführerin behauptet, auf ihm seien Verteidigungsunterlagen gespeichert.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist, ihre Zulässigkeit im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unterstellt, jedenfalls unbegründet.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zugunsten des mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.
vom 30.01.2002
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerügt wird, angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 51, 193 <221 f.>; 84, 212 <232>) nicht substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und mithin unzulässig.
vom 30.01.2002
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl S. 615) mit dem Bundesrecht nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstaben b und c des Einigungsvertrages (BGBl II 1990 S. 889; Einigungsvertragsgesetz, BGBl II 1990 S. 885) unvereinbar ist.