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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.10.2002
Die Antragsteller des Verfahrens 1 BvF 1/96, 279 Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, und die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97, katholische Schüler und Eltern, das Erzbistum Berlin, die Bistümer Görlitz und Magdeburg, die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie evangelische Schüler und Eltern, beantragten, die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) für verfassungswidrig zu erklären. Der Senat verhandelte über die Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001. Im Hinblick auf den Verlauf dieser Verhandlung hat der Senat den Beteiligten mit am 11. Dezember 2001 öffentlich verkündetem Beschluss (BVerfGE 104, 305) eine einvernehmliche Verständigung vorgeschlagen. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 haben mit der Landesregierung Brandenburg eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.11.2002
vom 31.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sowie das Wahlverfahren zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.11.2002
vom 30.10.2002
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die Regelung im Lastenausgleichsgesetz, nach der Zinszuschläge zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung im Anschluss an eine Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückzufordern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.11.2002
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG betreffen Anordnungen über den Zugang von Berichterstattern zum Sitzungssaal bei der für mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung in dem Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen El-Kaida-Terroristen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
vom 30.10.2002
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i.V.m. BVerfGE 79, 365).
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 29.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das landesrechtliche Verbot, neben der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" eine weitere Gebietsbezeichnung zu führen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.11.2002
vom 29.10.2002
Die Verfahren betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer von 1994 bis 1995 geltenden Regelung des Bundeskindergeldgesetzes, nach der nur miteinander verheiratete und zusammenlebende Eltern bestimmen durften, wem von ihnen Kindergeld zu gewähren war. Eltern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, konnten diese "Berechtigtenbestimmung" nicht vornehmen, wodurch ihnen Vorteile hinsichtlich der Höhe des Kindergeldes verloren gehen konnten. Die vorlegenden Gerichte halten diese Regelung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, das Sozialgericht auch mit Art. 6 Abs. 1 und 5 GG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.12.2002
vom 25.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen des rechtlichen Gehörs und des Eigentumsschutzes in einem urheberrechtlichen Schadensersatzprozess.
vom 24.10.2002
Der Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung richtet sich gegen das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513 ff.). Die Antragstellerin hält Artikel 1 dieses Gesetzes, das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit Art. 70 GG, hilfsweise mit Art. 72 Abs. 2 GG, unvereinbar.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.10.2002
vom 24.10.2002
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Die Justizvollzugsanstalt ordnete schon vor längerer Zeit im Hinblick darauf, dass der Gefangene besonders gefährlich sei - unter anderem habe er erklärt, einen Juristen töten zu wollen, und angekündigt, gegebenenfalls durch Geiselnahme aus der Haft auszubrechen, - den Einsatz einer Trennscheibe (auch) bei Verteidigerbesuchen an. Im März 2002 beantragte der Beschwerdeführer erfolglos die Aufhebung dieser Anordnung für Besuche von Rechtsanwalt S. aus H. Den auf Außervollzugsetzung dieser Maßnahme gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Landgericht ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
vom 23.10.2002
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügen.
vom 17.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 17.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 17.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 17.10.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 17.10.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 17.10.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 17.10.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 17.10.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 17.10.2002
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 16.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur Begründung wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom 12. Januar 2001 Bezug genommen.
vom 16.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist mit den vorgetragenen Gründen offensichtlich unbegründet.
vom 16.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 10.10.2002
Die Landesregierung begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Organstreit über ein von den Antragsgegnern geltend gemachtes Recht auf Vorlage der im Antrag bezeichneten Akten.
vom 09.10.2002
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der zivilgerichtlichen Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen, die von den Zeugen über eine Mithörvorrichtung mit Wissen nur eines der Gesprächspartner mitverfolgt worden waren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.10.2002
vom 09.10.2002
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 09.10.2002
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 08.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
vom 08.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.