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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.10.2002
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die Regelung im Lastenausgleichsgesetz, nach der Zinszuschläge zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung im Anschluss an eine Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückzufordern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.11.2002
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG betreffen Anordnungen über den Zugang von Berichterstattern zum Sitzungssaal bei der für mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung in dem Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen El-Kaida-Terroristen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
vom 30.10.2002
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i.V.m. BVerfGE 79, 365).
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.10.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).