Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 27.11.2002
Die einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001, wiederholt mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2001 und 28. Mai 2002, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
vom 27.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten.
vom 27.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, geänd. S. 3138) mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 25.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
vom 25.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 25.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 22.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln, die außerhalb ihres arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsbereichs verabreicht werden sollen.
vom 21.11.2002
1. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wegen eines Eintrags in den gelben Seiten des Telefonbuchs gerügt. Der Eintrag hatte folgendes Format und lautete wie folgt:
vom 21.11.2002
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
vom 21.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 21.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 21.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 21.11.2002
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
vom 19.11.2002
Die Beschwerdeführerinnen sind Gemeinden in Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden gegen eine Rechtsverordnung des Landes, mit der sie zwangsweise Verwaltungsgemeinschaften zugeordnet werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.03.2003
vom 19.11.2002
Die einstweilige Anordnung vom 3. Juli 2001 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin gerichteten Anträge, wiederholt.
vom 19.11.2002
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Dauer gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts. Die Beschwerdeführer stellten beim jeweils zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG. Mit ihren Verfassungsbeschwerden beanstanden sie die Untätigkeit des jeweiligen Gerichts.
vom 19.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 16.11.2002
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führen im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
vom 15.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 12.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung.
vom 12.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 12.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 12.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 11.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder aus dem Jahre 1993.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.11.2002
vom 11.11.2002
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich Professoren der medizinischen Fachbereiche der Universität - Gesamthochschule Essen, der Universität Münster, der Technischen Hochschule Aachen und der Universität Köln gegen Regelungen über die Besetzung des Aufsichtsrats der Universitätsklinika. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.12.2002
vom 07.11.2002
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Veröffentlichung optisch hervorgehobener Rangeinstufungen (Ranking-Listen) in einem Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien untersagt wird.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.11.2002
vom 07.11.2002
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.02.2003
vom 07.11.2002
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
vom 07.11.2002
Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, dass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO -) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 73) sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit ausnimmt.
vom 06.11.2002
vom 05.11.2002
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.